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   BFH, 18.03.1970 - I R 147/67   

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https://dejure.org/1970,697
BFH, 18.03.1970 - I R 147/67 (https://dejure.org/1970,697)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1970 - I R 147/67 (https://dejure.org/1970,697)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1970 - I R 147/67 (https://dejure.org/1970,697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines durch Genehmigung des Landgerichtspräsidenten zum Fertigen von Auszügen aus Gerichtsakten für Versicherungsgesellschaften ermächtigten Rechtsbeistandes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 497
  • NJW 1970, 2136 (Ls.)
  • VersR 1970, 966
  • DB 1970, 1421
  • BStBl II 1970, 455
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.08.1961 - I 21/61 U

    Einordnung der Schadensregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens als

    Auszug aus BFH, 18.03.1970 - I R 147/67
    Auf Grund einer Betriebsprüfung im Januar 1966 zog ihn der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für die Streitjahre 1962 bis 1964 zur Gewerbesteuer heran, da die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach den Feststellungen der Betriebsprüfung noch mehr gewerblicher Art sei als die des Schadensregulierers im Auftrag eines Versicherungsunternehmens nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 21/61 U vom 29. August 1961 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 656 - BFH 73, 656 -, BStBl III 1961, 505).

    Die Betätigung des Steuerpflichtigen sei nicht mit der Schadensregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens nach dem BFH-Urteil I 21/61 U (a.a.O.) gleichzusetzen, bei der es auf ein im Geschäftsleben allgemein übliches "Aushandeln", nicht auf die rechtliche Behandlung von Fällen ankomme, wie sie der Steuerpflichtige auf Grund juristischer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie praktischer Erfahrungen betreibe.

    Das ergebe sich eindeutig aus dem BFH-Urteil I 21/61 U (a.a.O.).

    Die Steuerrechtsprechung hat die Schadensregulierung im Auftrag von Versicherungsunternehmen - BFH-Urteil I 21/61 U (a.a.O.) - und sogar die Tätigkeit eines Rechtsbeistands für Inkassosachen von Versicherungsgesellschaften - Urteil des Hessischen FG IV 629-630/63, a.a.O. - als gewerbliche Betätigungen angesehen.

  • BFH, 03.12.1962 - IV 256/60
    Auszug aus BFH, 18.03.1970 - I R 147/67
    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen könne auch nicht der eines Patentberichterstatters gleichgestellt werden, die der BFH im Urteil IV 256/60 vom 3. Dezember 1962 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 197) in der Regel auch dann als gewerblich angesehen habe, wenn der Steuerpflichtige eine eigene geistige Tätigkeit entfalte.

    Die Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Patentberichterstatters mit der des Patentanwalts habe der BFH im Urteil IV 256/60 (a.a.O.) schon deshalb nicht anerkannt, weil der Steuerpflichtige im gewerblichen Rechtsschutz nicht beratend tätig werden durfte.

    Auch der Vergleich mit Patentberichterstattern, die eine Auswahl unter den Patenten zu treffen haben, die dem Erfindungsgedanken des Anmelders möglicherweise entgegenstehen, gleichwohl aber als Gewerbetreibende besteuert werden, zeigt deutlich, daß ihre von der Rechtsprechung abgelehnte Ähnlichkeit mit dem beratenden Ingenieur größer ist als die des Steuerpflichtigen mit dem Rechtsanwalt (BFH-Urteile IV 465/54 U vom 19. Januar 1956, BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89; IV 256/60, a.a.O.; I 398/61 vom 19. Oktober 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 242).

  • BFH, 19.01.1956 - IV 465/54 U

    Steuerrechtliche Einordnung von Patentberichterstattern - "Ähnlicher" Beruf im

    Auszug aus BFH, 18.03.1970 - I R 147/67
    Auch der Vergleich mit Patentberichterstattern, die eine Auswahl unter den Patenten zu treffen haben, die dem Erfindungsgedanken des Anmelders möglicherweise entgegenstehen, gleichwohl aber als Gewerbetreibende besteuert werden, zeigt deutlich, daß ihre von der Rechtsprechung abgelehnte Ähnlichkeit mit dem beratenden Ingenieur größer ist als die des Steuerpflichtigen mit dem Rechtsanwalt (BFH-Urteile IV 465/54 U vom 19. Januar 1956, BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89; IV 256/60, a.a.O.; I 398/61 vom 19. Oktober 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 242).
  • BFH, 19.10.1965 - I 398/61
    Auszug aus BFH, 18.03.1970 - I R 147/67
    Auch der Vergleich mit Patentberichterstattern, die eine Auswahl unter den Patenten zu treffen haben, die dem Erfindungsgedanken des Anmelders möglicherweise entgegenstehen, gleichwohl aber als Gewerbetreibende besteuert werden, zeigt deutlich, daß ihre von der Rechtsprechung abgelehnte Ähnlichkeit mit dem beratenden Ingenieur größer ist als die des Steuerpflichtigen mit dem Rechtsanwalt (BFH-Urteile IV 465/54 U vom 19. Januar 1956, BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89; IV 256/60, a.a.O.; I 398/61 vom 19. Oktober 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 242).
  • BFH, 16.10.1997 - IV R 19/97

    Versicherungsberater als Gewerbetreibender

    Um nämlich wie ein Rechtsbeistand einen dem Beruf des Rechtsanwalts ähnlichen Beruf auszuüben, dürfte der Kläger nämlich nicht nur auf einem einzigen Aufgabengebiet tätig sein (BFH-Urteile vom 24. April 1975 V R 35/74, BFHE 115, 296, BStBl II 1975, 593, und vom 18. März 1970 I R 147/67, BFHE 98, 497, BStBl II 1970, 455).
  • BFH, 21.09.1989 - IV R 117/87

    Ein selbständiger Zolldeklarant ist Gewerbetreibender

    Gleichwohl sind der Heilpraktiker und der Krankengymnast im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt, den Rechtsbeistand hat die Rechtsprechung in Einzelfällen als Freiberufler angesehen (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 7. Dezember 1983 VI 718/38, RStBl 1939, 215; BFH-Urteile vom 24. Februar 1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965, 263; vom 12. Oktober 1978 I R 69/75, BFHE 126, 209, BStBl II 1979, 64; anders z.B. Urteil vom 18. März 1970 I R 147/67, BFHE 98, 497, BStBl II 1970, 455).
  • BFH, 24.04.1975 - V R 35/74

    Zum Begriff des Versicherungsvertreters; ein Rechtsbeistand, der nur

    Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 18. März 1970 I R 147/67 (BFHE 98, 497, BStBl II 1970, 455) betreffend die Jahre 1962 bis 1964 bereits entschieden, daß der Kläger im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG weder wissenschaftlich tätig, noch, daß seine Tätigkeit dem Beruf des Rechtsanwalts ähnlich sei, weil es steuerlich nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf den Charakter und den Umfang der Tätigkeit ankomme.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 33/81

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Inkassounternehmen - Niederlassung -

    Dabei kann auf sich beruhen, ob das Privatärztliche Verrechnungsbüro im Hinblick auf die ihm gestattete Werbung als zugelassener Rechtsbeistand - anders als ein Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2 BRAO) - mit der Rechtsbesorgung ein Gewerbe betreibt (vgl. BGHSt 28, 199, 203; BFH NJW 1970, 2136) oder nicht (vgl. BVerwG NJW 1968, 906, 907 f; Schorn NJW 1967, 911).
  • BVerfG, 10.06.1970 - 1 BvR 369/70
    Das Urteil des BFH I R 147/67 vom 18.3.1970 (BFHE 98, 497 = BStBl 1170, 455 = HFR 70, 376 = VersR 1970, 966 (nur L)), wonach ein Rechtsbeistand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn er für Versicherungsgesellschaften Auszüge aus Gerichtsakten fertigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BFH, 02.12.1970 - I R 23/67

    Tätigkeit eines Patentberichterstatters - Rechercheur in Patentsachen - Art der

    Ein ebenfalls nicht unerhebliches Maß solcher Kenntnisse erfordert aber auch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die -- nach dem Urteil des erkennenden Senats I R 147/67 vom 18. März 1970 (BFH 98, 497, BStBl II 1970, 455) -- auch dann, wenn man sie als die eines Patentberichterstatters versteht, eine größere Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines beratenden Ingenieurs zeigt als die Tätigkeit eines Rechtsbeistands und Schadensregulierers mit der eines Rechtsanwalts.
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