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   BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00   

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https://dejure.org/2000,2994
BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00 (https://dejure.org/2000,2994)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - 1 StR 103/00 (https://dejure.org/2000,2994)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00 (https://dejure.org/2000,2994)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 1 und 2 StPO; § 45 Abs. 2 StPO
    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden des Anwalts; Verschulden von Büroangestellten

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Begründung - Frist - Nebenkläger - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsanwalt - Zustellung - Organisationsverschulden

  • Judicialis

    StPO § 346 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 46 Abs. 2; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung für einen Nebenkläger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 545
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00
    Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20).
  • BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99

    Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist durch den Korrespondenzanwalt

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 1 StR 103/00
    Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153; Beschluß v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 474/15

    Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei

    Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 StR 204/04, jeweils mwN).
  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 StR 204/04, jeweils mwN).
  • BGH, 06.07.2004 - 5 StR 204/04

    Zulässiger Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.).
  • BGH, 17.12.2002 - 1 StR 407/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verschulden des Rechtsanwalts; Zurechnung

    Auch deshalb liegt der Fristversäumung hier kein - dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnendes - unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 545) zugrunde.
  • KG, 05.03.2008 - 1 VAs 6/08

    Wiedereinsetzung: Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts

    Ein Kanzleiversehen, wie es von dem Antragsteller geltend gemacht wird, ist von dem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen zwar grundsätzlich unverschuldet, wenn die Fristversäumung allein hierauf beruht (vgl. BGH NStZ 2000, 545; Meyer-Goßner, a.a.O. § 44 StPO Rdn. 20).
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