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   BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02   

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https://dejure.org/2002,1819
BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02 (https://dejure.org/2002,1819)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2002 - 1 StR 150/02 (https://dejure.org/2002,1819)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 (https://dejure.org/2002,1819)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 39 Abs. 1 StVG; § 44 Abs. 1 BDSG; § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG; § 77 Abs. 1 StGB; § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB
    Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG; Gesetzessystematik; berechtigtes Interesse); Strafantrag (Verletzter; Kenntnis als Voraussetzung des Laufs der Erklärungsfrist); Zurückweisung zur Klärung von ...

  • lexetius.com

    StGB § 203 Abs. 2 Satz 2

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Dienstwidrige Weitergabe von Halterdaten

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 28
  • NJW 2003, 226
  • NStZ 2003, 148
  • StV 2003, 332 (Ls.)
  • JR 2003, 290
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
    Der 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Melderegister die Entscheidungen des BayObLG und des HansOLG Hamburg als "sehr weitgehend" bezeichnet (BGH NStZ 2000, 596 = StV 2002, 26 m. Anm. Behm).

    Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichernde Behörde als "Herrin der Daten" (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).

  • OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97
    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
    b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ 1998, 358) gestützt.
  • BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
    b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ 1998, 358) gestützt.
  • BGH, 28.02.2001 - 2 StR 458/00

    Rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 54

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
    Da der Senat nicht ausschließt, daß weitere Strafanträge seitens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der Verfahrensvoraussetzungen durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt (vgl. BGHSt 46, 307, 309).
  • BGH, 29.10.1998 - 5 StR 288/98

    Berechtigung des Präsidenten/ Vizepräsidenten eines Lansgerichts zur Stellung

    Auszug aus BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02
    Die nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt nämlich das Wissen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt machen (vgl. Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 77b Rdn. 7, s. auch BGHSt 44, 209 (212)).
  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13

    Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist

    So setzt etwa die Erteilung von Auskünften nach § 39 Abs. 1 StVG die Geltendmachung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 Halbsatz 2 StVG voraus; dementsprechend sind die im entsprechenden Register enthaltenen Daten nicht "allgemein zugänglich" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, NJW 2003, 226, 227, dort in Bezug auf das insoweit ausdrücklich gleich behandelte Merkmal der Offenkundigkeit im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB; Gola/Schomerus aaO § 43 Rn. 18; anders OLG Hamburg, NStZ 1998, 358 (ebenfalls zur "Offenkundigkeit" im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB); BayObLG, NJW 1999, 1727; vgl. auch Schaffland/Wiltfang, BDSG, Lfg.
  • BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über

    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.

    Antragsberechtigt sind daher nur die einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 33).

  • OLG Bamberg, 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

    Unbefugter Datenabruf aus polizeilichem Recherchesystem

    Demnach sind etwa auch die EWO-Daten einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Art. 34 I BayMeldeG nicht offenkundig, weil eine Auskunftssperre gemäß Art. 34 V BayMeldeG gegeben sein kann, desgleichen Halterdaten gemäß § 39 StVG, die nur dann übermittelt werden dürfen, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände vorliegen, die einen Bezug zum Straßenverkehr haben (BGH NJW 2003, 226; vgl. zum Ganzen Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern - BayDSG und DSGVO - Ablageordner - Art. 37 BayDSG Rn. 30 ff., 32 g; a.A. zu den Halterdaten noch BayObLG NJW 1999, 1727; OLG Hamburg NStZ 1998, 358).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Das Allgemeinkundige (z. B. Naturvorgänge, Daten, geographische Verhältnisse, geschichtliche Ereignisse; s. auch BGHSt 48, 28 = JR 2003, 290 m. zust. Anm. Behm: nicht Fahrzeug- und Halterdaten des Fahrzeugregisters) kann zeitlich, örtlich, dem Personenkreis nach oder auf andere Weise begrenzt sein (BGHSt 6, 292).
  • BGH, 09.12.2002 - 5 StR 276/02

    Freispruch des Sächsischen Datensschutzbeauftragten bestätigt

    Solche sind - wie offenkundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. BGH, Urt. vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02 S. 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - insbesondere dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Bestätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.; Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 7, § 93 Rdn. 9).
  • OLG Dresden, 11.09.2007 - 2 Ws 163/07

    Dienstgeheimnis; Amtsverschwiegenheit; Staatsanwalt; Ermittlungsverfahren;

    Allen drei "Mitteilungen" ist gemein, dass es sich um Tatsachen handelt, deren Kenntnis zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausging (BGHSt 10, 108) und die weder offenkundig waren, noch sich aus allgemeinen Quellen erschließen ließen (BGHSt 48, 28 [31]; 48, 126 [129 f.]).
  • BGH, 16.03.2017 - 4 StR 545/16

    Begrenzung der Kognitionspflicht durch die Anklageschrift (unwesentliche

    Erst wenn eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache einer ungewissen Vielzahl von Personen bekannt geworden ist und sich dadurch so verbreitet hat oder auf andere Weise so zugänglich geworden ist, dass ein verständiger und erfahrener Mensch ohne weiteres zuverlässig von ihr Kenntnis haben oder sich von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer überzeugen kann, hat sie ihren Geheimnischarakter verloren (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129 f. zu § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG u.a.; und vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 30 ff. zu § 203 StGB; Bosch in SSW-StGB, 3. Aufl., § 353b Rn. 4; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 353b Rn. 13 mwN).
  • BayObLG, 26.10.2021 - 202 StRR 126/21

    Offenkundigkeit von Daten aus dem Melderegister und strafbare Weitergabe an

    (a) Offenkundig sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (BGH, Urt. v. 08.10.2002 - 1 StR 150/02 = BGHSt 48, 28 = NJW 2003, 226 = NStZ 2003, 148 = BGHR StGB § 203 Abs. 2 S 2 Gleichstellungsklausel 1 = JR 2003, 290).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 142/03

    Verjährungsunterbrechung nur bei ordnungsgemäßem Durchsuchungsbefehl

    Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozeßhindernis im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGHSt 46, 307, 309 f.; NJW 2003, 226, 228), zumal zur Klärung der Verjährungsunterbrechung neben der Zuziehung weiterer Akten die Vernehmung der Ermittlungsbeamten erforderlich werden könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 15 A 441/11

    Anforderungen an die Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines

    vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02 , BGHSt 48, 28 ff.; Dorn, in: Bader/ Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, München 2010, § 84 Rn. 3.1.
  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 RVs 72/18

    Berichtigung des Schuldspruchs wegen fehlenden Strafantrags trotz beschränktem

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