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   BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21   

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https://dejure.org/2021,50349
BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21 (https://dejure.org/2021,50349)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 StR 197/21 (https://dejure.org/2021,50349)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 (https://dejure.org/2021,50349)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 26 StGB; § 244 Abs. 3 StPO; § 244 Abs. 6 StPO; § 337 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Rechtsfolge: Verfahrenshindernis; Voraussetzungen: Aufstiftung, erforderliche Gesamtbetrachtung des Tatgerichts, Tatprovokation gegenüber Tätern, die keinen unmittelbaren Kontakt zum Verdeckten Ermittler haben: mittelbare ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Strafverfahren u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verfahrenshindernis der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation

  • IWW

    Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 261 StPO, Art. 2 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Prägung des Tatgeschehens von einer rechtsstaatswidrigen polizeilichen Tatprovokation hinsichtlich Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prägung des Tatgeschehens von einer rechtsstaatswidrigen polizeilichen Tatprovokation hinsichtlich Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de

    Prägung des Tatgeschehens von einer rechtsstaatswidrigen polizeilichen Tatprovokation hinsichtlich Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zu Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Drogendealers wegen möglicher rechtsstaatswidriger Tatprovokation aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Ermittler - und die Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation

  • lto.de (Pressebericht, 16.12.2021)

    Lockspitzeln: Aus Klein-Dealern keine Groß-Dealer machen

  • brak.de (Kurzinformation)

    Aufstiftung: Verurteilung wegen Tatprovokation aufgehoben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drogenverkauf ist bei Tatprovokation rechtsstaatswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tatprovokation durch einen verdeckten Ermittler

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Tatprovokation und multiple illegale Transaktionen

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verdeckter-Provocateur-Fall

    §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGH setzt Grenzen für Lockspitzel-Einsatz

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch einen Verdeckten Ermittler

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler - Voraussetzungen und Folgen

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Grenzen für Lockspitzel-Einsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 243
  • NStZ-RR 2023, 111
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EGMR, 15.10.2020 - 40495/15

    Polizeiliche Tatprovokation (Begriff: mittelbare Tatprovokation - Bestimmtsein

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    (b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzt eine polizeiliche Provokation Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sich die Ermittlungsperson nicht auf eine "weitgehend passive" Strafermittlung beschränkt hat (EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 112 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48).

    Dabei ist zu prüfen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 27 mwN).

    Für die Frage, ob eine Person tatgeneigt war, ist - im Anschluss an den Gerichtshof - im Einzelfall u.a. die erwiesene Vertrautheit des Betroffenen mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, dessen Fähigkeit, solche kurzfristig zu beschaffen, sowie seine Gewinnbeteiligung bedeutsam (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 49 ff. mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

    Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Angebot trotz anfänglicher Ablehnung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen geködert hat (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 52 mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

    c) Sollte das Verhalten des Verdeckten Ermittlers als rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu werten sein, stünde dem Verfahren insoweit ein Verfahrenshindernis entgegen, so dass das Verfahren hinsichtlich der Tat II. 11. der Urteilsgründe gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen wäre; für eine Berücksichtigung dieses Umstands über ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 49 ff.) oder im Rahmen der Strafzumessung wäre kein Raum (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 123 f. und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 68; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 36 ff.).

    a) Die Grundsätze einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation finden allerdings nicht nur auf denjenigen Täter Anwendung, der unmittelbar von einer in staatlichem Auftrag tätig gewordenen Person zur Begehung einer Straftat veranlasst wird; wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, kann eine Person vielmehr auch dann rechtsstaatswidrig provoziert worden sein, wenn sie keinen unmittelbaren Kontakt zu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hatte, sondern durch einen Mittäter in die Tat verstrickt wurde, der seinerseits unmittelbar von der Polizei zur Begehung der Straftat angestiftet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 35; EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 117; jew. mwN).

  • BGH, 07.12.2017 - 1 StR 320/17

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: stimulierende Einwirkung mit

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17 und vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.).

    Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 34 mwN; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, aber auch Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.).

    Dabei ist zu prüfen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 27 mwN).

    Für die Frage, ob eine Person tatgeneigt war, ist - im Anschluss an den Gerichtshof - im Einzelfall u.a. die erwiesene Vertrautheit des Betroffenen mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, dessen Fähigkeit, solche kurzfristig zu beschaffen, sowie seine Gewinnbeteiligung bedeutsam (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 49 ff. mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

    Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Angebot trotz anfänglicher Ablehnung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen geködert hat (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 52 mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    Einer zulässigen Verfahrensrüge bedarf es für die Geltendmachung eines solchen Verfahrenshindernisses - anders als für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots - nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 28; vgl. zur früheren, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 überholte Rechtsprechung BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 3 StR 245/00, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 3 Rn. 5 f. und vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10 Rn. 3).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17 und vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.).

    (a) Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine polizeiliche Vertrauensperson mit dem Ziel, eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, über das bloße "Mitmachen" hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urteile vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 15 mwN).

    Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 34 mwN; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, aber auch Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.).

    c) Sollte das Verhalten des Verdeckten Ermittlers als rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu werten sein, stünde dem Verfahren insoweit ein Verfahrenshindernis entgegen, so dass das Verfahren hinsichtlich der Tat II. 11. der Urteilsgründe gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen wäre; für eine Berücksichtigung dieses Umstands über ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 49 ff.) oder im Rahmen der Strafzumessung wäre kein Raum (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 123 f. und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 68; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 36 ff.).

  • EGMR, 23.10.2014 - 54648/09

    Unzulässige Tatprovokation (Anstiftung; verbleibende Opferstellung im Sinne der

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    (b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzt eine polizeiliche Provokation Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sich die Ermittlungsperson nicht auf eine "weitgehend passive" Strafermittlung beschränkt hat (EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 112 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48).

    Dabei ist zu prüfen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 27 mwN).

    Für die Frage, ob eine Person tatgeneigt war, ist - im Anschluss an den Gerichtshof - im Einzelfall u.a. die erwiesene Vertrautheit des Betroffenen mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, dessen Fähigkeit, solche kurzfristig zu beschaffen, sowie seine Gewinnbeteiligung bedeutsam (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 49 ff. mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

    Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Angebot trotz anfänglicher Ablehnung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen geködert hat (vgl. EGMR, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 52 mwN und vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18).

    c) Sollte das Verhalten des Verdeckten Ermittlers als rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu werten sein, stünde dem Verfahren insoweit ein Verfahrenshindernis entgegen, so dass das Verfahren hinsichtlich der Tat II. 11. der Urteilsgründe gemäß §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen wäre; für eine Berücksichtigung dieses Umstands über ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 49 ff.) oder im Rahmen der Strafzumessung wäre kein Raum (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 123 f. und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 68; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 42/01

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    (c) Eine Straftat kann auch dann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn sich der Täter aufgrund der Einwirkung des Verdeckten Ermittlers auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung einlässt oder hierdurch seine Bereitschaft wecken lässt, eine Tat mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt zu begehen ("Aufstiftung"; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 4 StR 640/17; Urteile vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 17 f.).

    In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres eingeht, beziehungsweise sich geneigt zeigt, die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen oder an ihr mitzuwirken (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51).

    In diesem Falle kann ein Konventionsverstoß angenommen werden, dem entsprechend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51).

    (a) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch hinsichtlich deutlich oberhalb der geltenden Grenzwerte für nicht geringe Mengen, insbesondere um einen "Quantensprung" (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01 BGHSt 47, 44, 51 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 17 f.) über den bisher gehandelten Mengen liegender und damit qualitativ gänzlich anders einzuordnender Geschäfte tatgeneigt gewesen sein könnte, als der Verdeckte Ermittler ihn anlässlich des ersten verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäfts darauf ansprach, ob er auch "größere" Mengen verkaufen könne, ergeben sich aus dem landgerichtlichen Urteil nicht.

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 116/01

    Grundsätze des BGH zur Tatprovokation (Begriff; Ausnutzung beeinträchtigter

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    (a) Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine polizeiliche Vertrauensperson mit dem Ziel, eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, über das bloße "Mitmachen" hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urteile vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 15 mwN).

    (c) Eine Straftat kann auch dann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn sich der Täter aufgrund der Einwirkung des Verdeckten Ermittlers auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung einlässt oder hierdurch seine Bereitschaft wecken lässt, eine Tat mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt zu begehen ("Aufstiftung"; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 4 StR 640/17; Urteile vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 51 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 17 f.).

    (a) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch hinsichtlich deutlich oberhalb der geltenden Grenzwerte für nicht geringe Mengen, insbesondere um einen "Quantensprung" (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01 BGHSt 47, 44, 51 und vom 30. Mai 2001 - 1 StR 116/01 Rn. 17 f.) über den bisher gehandelten Mengen liegender und damit qualitativ gänzlich anders einzuordnender Geschäfte tatgeneigt gewesen sein könnte, als der Verdeckte Ermittler ihn anlässlich des ersten verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäfts darauf ansprach, ob er auch "größere" Mengen verkaufen könne, ergeben sich aus dem landgerichtlichen Urteil nicht.

  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17 und vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.).

    Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 34 mwN; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN).

    Dabei ist zu prüfen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. EGMR, Urteile vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 115 und vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 Rn. 48 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 18 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 650/17

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses bei

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    Einer zulässigen Verfahrensrüge bedarf es für die Geltendmachung eines solchen Verfahrenshindernisses - anders als für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots - nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 28; vgl. zur früheren, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 überholte Rechtsprechung BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 3 StR 245/00, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 3 Rn. 5 f. und vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10 Rn. 3).

    cc) Ob von einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auszugehen ist, die zu einem Verfahrenshindernis führt, hat das Revisionsgericht zwar grundsätzlich selbst aufgrund der getroffenen oder von ihm noch zu treffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 28).

    In einem solchen Fall ist es dem Revisionsgericht nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an das Tatgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 11.12.2013 - 5 StR 240/13

    Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 34 mwN; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN).

    a) Die Grundsätze einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation finden allerdings nicht nur auf denjenigen Täter Anwendung, der unmittelbar von einer in staatlichem Auftrag tätig gewordenen Person zur Begehung einer Straftat veranlasst wird; wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, kann eine Person vielmehr auch dann rechtsstaatswidrig provoziert worden sein, wenn sie keinen unmittelbaren Kontakt zu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hatte, sondern durch einen Mittäter in die Tat verstrickt wurde, der seinerseits unmittelbar von der Polizei zur Begehung der Straftat angestiftet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 35; EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, 40913/15, 37273/15 Rn. 117; jew. mwN).

  • BGH, 19.01.2016 - 4 StR 252/15

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: erhebliche Stimulierung des

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - 1 StR 197/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17 und vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.).

    Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht "unvertretbar übergewichtig" ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 13 Rn. 17; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 8 Rn. 34 mwN; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15 Rn. 3 und vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f. mwN).

  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 245/00

    Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahren durch Tatprovokation eines

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

  • BGH, 28.02.2018 - 4 StR 640/17

    Recht auf ein faires Verfahren (Voraussetzungen einer Tatprovokation)

  • BGH, 11.05.2010 - 4 StR 117/10

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Rüge einer unzulässigen Tatprovokation;

  • BGH, 21.10.2014 - 1 StR 78/14

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Denn eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation setzt voraus, dass mit einiger Erheblichkeit tatstimulierend auf den Täter eingewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - 2 StR 175/23

    Schuldspruch wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Nach den insoweit auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17, juris Rn. 28) liegen die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 und vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21, NStZ 2023, 243; EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, NJW 2021, 3515; Schneider, NStZ 2023, 325), die zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 282 ff.; vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 und vom 15. Februar 2023 - 2 StR 270/22, NStZ 2023, 560), nicht vor.

    Auch eine Intensivierung des Betäubungsmittelgeschäfts dergestalt, dass der Angeklagte aufgrund einer Einwirkung durch den Zeugen K.   in eine Tat mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt verstrickt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17, juris Rn. 26 und vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21, juris Rn. 22 mwN), ist nicht festgestellt.

  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund,

    Zum einen war der Angeklagte S. tatgeneigt, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass eine Verstrickung des Angeklagten S. in Taten mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt aufgrund einer Einwirkung durch die Vertrauensperson erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21, juris Rn. 22 mwN).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

    Denn eine solche rechtsstaatswidrige Tatprovokation setzt voraus, dass mit einiger Erheblichkeit tatstimulierend auf den Täter eingewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 mwN).
  • BGH, 05.07.2023 - 5 StR 17/23

    Besitz von Betäubungsmitteln als ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis

    Nach den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. zu deren Relevanz BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 650/17 Rn. 28, StraFo 2019, 17) liegen die Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21, NStZ 2023, 243; EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 40495/15, NJW 2021, 3515; Schneider NStZ 2023, 325; Fischer GA 2023, 263, jeweils mwN) nicht vor.

    Gegenteiligen Bekundungen des Mitangeklagten D.   hat die Strafkammer aus nachvollziehbaren Gründen nicht geglaubt, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich die von der behaupteten Provokation weder unmittelbar noch mittelbar (im Sinne einer Fortsetzung von Druckausübung) betroffenen Angeklagten N.           , G.     und M.     ohnehin nicht selbst auf ein derartiges Verfahrenshindernis berufen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 197/21 Rn. 40 ff., NStZ 2023, 243).

  • LG Halle, 14.12.2022 - 16 KLs 16/21

    Verfahrenshindernis bei polizeilicher Tatprovokation und "Aufstiftung" des

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, aber auch Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 16.12.2021 - 1 StR 197/21 m. w. N. -, juris).

    Geht die qualitative Steigerung der Verstrickung des Täters mit einer Einwirkung durch die Ermittlungsperson einher, die von einiger Erheblichkeit ist, so liegt ein Fall der unzulässigen Tatprovokation vor (BGH, Urteil vom 16.12.2021 - 1 StR 197/21 m. w. N. -, juris).

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