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BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 243 Abs. 4 StPO; § 244 Abs. 1 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
Vernehmung des Angeklagten; Grundsatz des fairen Verfahrens; Unzulässige Verfahrensrüge; Zwingender Widerspruch nach § 238 Abs. 2 StPO (Rügepräklusion, "Widerspruchslösung") - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei unzusammenhängender Vernehmung eines Mitangeklagten durch den Vorsitzenden; Gestaltung der Vernehmung durch den Vorsitzenden als Verfahrensrüge
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 243 Abs. 4; ; StPO § 244 Abs. 1; ; StPO § 238 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 243 Abs. 4 S. 2, § 238 Abs. 2
Vernehmung des Angeklagten zur Sache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 549
- StV 2001, 548
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.10.1996 - 5 StR 634/95
Anforderungen an die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips - Voraussetzungen für …
Auszug aus BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00
Darüber hinaus könnte die Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 198). - BGH, 09.12.1959 - 2 StR 265/59
Auszug aus BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360;… BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). - BGH, 14.02.1990 - 3 StR 426/89
Nichtvernehmung zur Sache des Angeklagten als Revisionsgrund - Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.).