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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,922
BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 400 Abs. 1 AktG; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 27 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 370 Abs. 3 AO aF; § 826 StGB
    Versuchter Betrug (Manipulationen der Umsatz- und Ertragszahlen am Neuen Markt; "Fall Falk"); unrichtige Darstellung; Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss; Verfall (Erlangtes bei versuchtem Betrug; Wert ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • Wolters Kluwer

    Täuschung potentieller Käufer von Aktien über die tatsächliche wirtschaftliche Situation einer AG durch Manipulierung der Umsatzzahlen und Ertragszahlen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AG; Objektive Bezifferung von zu tauschenden Aktienpaketen im ...

  • rewis.io

    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täuschung potentieller Käufer von Aktien über die tatsächliche wirtschaftliche Situation einer AG durch Manipulierung der Umsatzzahlen und Ertragszahlen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AG; Objektive Bezifferung von zu tauschenden Aktienpaketen im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verschärfung der Rechtsprechung zum Verfall am Beispiel der Vermögensabschöpfung bei unvollendeten Vermögensdelikten (RA Markus Rübenstahl; HRRS 11/2010, S. 505 ff.)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 396 (Ls.)
  • NStZ 2011, 83
  • NStZ-RR 2013, 193
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    b) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in solchen Fällen nicht zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (vgl. auch BGHSt 52, 227, 248 f.).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist deshalb vom gesamten betrügerisch erlangten Verkaufserlös auszugehen (BGHSt 47, 369, 370 mwN).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Denn mit dem Verfall verfolgt er auch einen Präventionszweck (BVerfG NJW 2004, 2073, 2075; BGHSt 51, 65, 67).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Schon deshalb ergibt sich aus der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (vgl. für die zudem anders gelagerten Fälle der Auftragserlangung durch Bestechung BGHSt 47, 260 sowie 50, 299 und für verbotene Insidergeschäfte BGH NStZ 2010, 339) nichts Gegenteiliges; ein Fall der Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 GVG ist nicht gegeben.

  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 380/06

    Verfall (Vorrang der Opferansprüche: keine Geltendmachung)

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung der Geltendmachung solcher Ansprüche rechtfertigen also die Verfallsanordnung nicht (BGH NStZ-RR 2007, 110).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Zuflüsse bei den Verfallsbeteiligten aus betrieblichen Zurechnungsverhältnissen (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245), unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zur Verschleierung oder Vereitelung des Gläubigerzugriffs (sog. Verschiebungsfall; vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 35 mwN) oder in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung (sog. Erfüllungsfall; vgl. BGHSt aaO S. 247) erfolgt sind.
  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 153/95

    DDR-Geheimdienst - Verfolgungshindernis - Verhältnismäßigkeit - Spionage -

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus würde die Anordnung des Verfalls den Strafausspruch unberührt lassen (BGH NStZ 1995, 491; NStZ-RR 1996, 129, 130; NStZ 2000, 137; NStZ 2001, 312).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 254/09

    Verfall (Kurs- und Marktpreismanipulation; Insiderhandel; Vorrang der Ansprüche

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, der der Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH NStZ 2010, 326), knüpft aber nicht am Begriff des Vermögensschadens des § 263 StGB an, sondern an einem Schadensbegriff, der sich nach anderen Maßstäben bestimmt (vgl. BGHZ 160, 149; BGH NJW 2005, 2450).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus würde die Anordnung des Verfalls den Strafausspruch unberührt lassen (BGH NStZ 1995, 491; NStZ-RR 1996, 129, 130; NStZ 2000, 137; NStZ 2001, 312).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 Ss 193/01

    Schadensersatzanspruch; Prostitution; Prostituierte; Zuhälter; Verfall;

  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06

    Verfall (Unmittelbarkeit; Aktien; Bruttoprinzip); Eigentum; zulässige Inhalts-

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

  • BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03

    Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 482/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Für einen Fall versuchten Betrugs, der in den aufgezeigten zentralen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung übereinstimmt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Täter auch aus einer nur versuchten rechtswidrigen Tat etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; zum Verfall bei Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile durch ein nur versuchtes Vermögensdelikt vgl. auch Saliger aaO § 73 Rn. 17b).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG (Kammer), StV 2004, 409).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände - etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch - im selben Verfahren - BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) - gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder - wie hier - eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Wertersatzeinziehung selbst in der Höhe des Wertes der festgestellten Beuteschäden (Bargeld) abzusehen, obwohl beide Angeklagten nach den Feststellungen die ursprüngliche Beute in Gestalt von Bargeld und Wertgegenständen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 26 mwN; siehe auch BT-Drucks. 18/9525 S. 62) hatten, findet im einfachen Gesetzesrecht keine Stütze und ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5191
BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2015,5191)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2015,5191)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2015,5191)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 33 Abs. 1 RVG; § 2 Abs. 1 RVG; Nr. 4142 VV
    Gerichtliche Festsetzung des für die Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Gegenstandswerts (Verfahrensgebühr für rechtsanwaltliche Tätigkeit in Bezug auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen: Berechnung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, Nr 4142 RVG-VV, § 73a StGB
    Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Gegenstandswert der Verteidigertätigkeit bei Abwehr der Revision wegen Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz

  • IWW

    § 400 Abs. 1 AktG, § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 73a StGB, § 32 Abs. 2 RVG, § 442 StPO, § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG, RVG 4142

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Gegenstandswert der Verteidigertätigkeit bei Abwehr der Revision wegen Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angestrebte Verfall von Wertersatz - und die Festsetzung des Gegenstandswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 159
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2014 - 1 StR 53/13

    Gegenstandswertfestsetzung (Verfall)

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09
    Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit - nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07) - nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat.

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 166/07

    Festsetzung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit des Vertreters der

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09
    Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit - nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07) - nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat.

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).

  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 225/06

    Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im

    Auszug aus BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09
    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).
  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 191/17

    Gebühr des Strafverteidigers: Gegenstandswert für eine zusätzliche

    Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF der Bemessung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2007, 16796; BeckOK RVG/Knaudt aaO; siehe auch BGH, Beschlüsse 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341 und vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06, BeckRS, 10085 zur Berücksichtigung der Durchsetzbarkeit/Werthaltigkeit einer Verfallsanordnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts; diese Frage offenlassend BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13, BeckRS 2014, 11495 Rn. 3; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07, BeckRS 2014, 19390 und vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, BeckRS 2015, 05460 Rn. 7).
  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15

    Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen

    Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5).
  • OLG Rostock, 07.06.2018 - 20 Ws 42/18

    Verteidigerkosten: Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

    Im Ergebnis dessen hat der den Gesamtbetrag der tatsächlich erfolgten - werthaltigen - Pfändungen übersteigende Arrestbetrag bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt zu bleiben (jeweils offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30.04.2014 - 1 StR 53/13 -, Rdz. 3 in juris; vom 07.10.2014 - 1 StR 166/07 -, Rdz. 4 in juris; vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 -, Rdz. 7 in juris und vom 30.04.2014 - 1 StR 245/09 Rdz. 3 in juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06 -, juris).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 625/17

    Wertfestsetzung für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (auf die Einziehung

    Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 - 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 - 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 203/15

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Vollziehung dinglichen Arrests

    Dem steht nicht entgegen, dass der BGH mit Beschluss vom 24.2.2015 (1 StR 245/09) den Gegenstandswert für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG nach der Höhe der durch die Staatsanwaltschaft verfolgten Verfallsanordnung bemessen hat.
  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 471/18

    Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit

    Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K. erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 203/17

    Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Vollziehung dinglichen

    Dem steht nicht entgegen, dass der BGH mit Beschluss vom 24.2.2015 (1 StR 245/09) den Gegenstandswert für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG nach der Höhe der durch die Staatsanwaltschaft verfolgten Verfallsanordnung bemessen hat.
  • OLG Zweibrücken, 06.07.2023 - 1 Ws 22/23

    Abwehr einer Einziehungsanordnung: Bestimmung des Gegenstandswerts

    Beanstandet die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen, bemisst sich der Gegenstandswert im Revisionsverfahren nach dem von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision verfolgten Ziel, mithin der von ihr erstrebten Höhe der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2924
BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,2924)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,2924)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,2924)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 StGB; § 1 StGB
    Vermögensschaden beim Betrug infolge persönlichen Schadenseinschlages (Aktientausch; Vermögensbewertung im Strafrecht); Gesetzlichkeitsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz; Verschleifungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB
    Betrug: Vermögensschaden in Form des persönlichen Schadenseinschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB
    Betrug: Vermögensschaden in Form des persönlichen Schadenseinschlags

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet nach Prüfung einer Beschwer wegen einer Verurteilung eines Haupttäters nur wegen versuchten statt vollendeten Betruges

  • rewis.io

    Betrug: Vermögensschaden in Form des persönlichen Schadenseinschlags

  • ra.de
  • rewis.io

    Betrug: Vermögensschaden in Form des persönlichen Schadenseinschlags

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet nach Prüfung einer Beschwer wegen einer Verurteilung eines Haupttäter nur wegen versuchten statt vollendeten Betruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg

  • heise.de (Pressemeldung, 18.08.2010)

    Haftstrafe für Alexander Falk bestätigt- Verfassungsbeschwerde angekündigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.8.2010)

    Vierjährige Haftstrafe gegen Stadtplan-Erbe Falk rechtskräftig // Internetfirma überteuert verkauft

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 65
  • NStZ 2010, 700
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.2003 - 5 StR 524/02

    Untreue (vollendete Nachteilszufügung: schadensgleiche Vermögensgefährdung;

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09
    Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen (vgl. BGH wistra 2003, 457).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Maßgebend für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig der Verkehrswert (vgl. Cramer/ Perron in Schönke/Schröder, aaO, § 263 Rn. 109 ff. mwN) oder ein an Angebot und Nachfrage orientierter Marktpreis, der auch nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09).
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15

    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten,

    Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und - soweit erfolgt - den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs- bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 - 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44).

    Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dieser dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700).

    Jedenfalls bei Betrugstaten im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst- oder Sachleistungen eines existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn. 30) objektiv zu verstehende Verkehrs- oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteivereinbarung unabhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 345/09, NStZ 2010, 700).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auf die - zum Teil erfolgreichen - Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat (Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477) das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte (Fa. und R.) sowie gegen drei Verfallsbeteiligte (H. AG i.L., A. GmbH und F.), an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall des Wertersatzes anzuordnen.

    Die Revisionen des Angeklagten Fa. und zweier weiterer Angeklagter verwarf der Senat am 14. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss im Verfahren 1 StR 245/09, wistra 2010, 407).

    Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13).

    Das Landgericht habe sich insoweit zu Unrecht an das Urteil des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtsgang gebunden gefühlt, in dem die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten wurden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477).

  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Ist nach dem Urteil eines sachlichen Beurteilers eine (möglicherweise sogar objektiv gleichwertige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 407; Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 178; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121).

    Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Tatopfers dann anzusehen sein, wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 127 mwN).

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Die vom Landgericht und sämtlichen Prozessbeteiligten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (1 StR 245/09, NStZ 2010, 700) betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700).
  • LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04

    Alexander Falk

    Die Revision des Beklagten zu 3) verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet (Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011).

    Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Haupttäter nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat, obwohl die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen (s. dazu das Senatsurteil in dieser Sache vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09) nahe legen, dass der Betrug zum Nachteil der E. plc.

    Hierin sieht sich die Kammer durch den BGH bestätigt, der in der strafrechtlichen Revisionsentscheidung betreffend den Beklagten zu 3) ausgeführt hat, dass der Erwerb der I. sehr wohl ein für die Klägerin unbrauchbares aliud darstellte (Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011), nämlich:.

    im Falle der Kenntnis von den erfolgten Manipulationen an den Umsatzzahlen die Mehrheitsbeteiligung an der I. AG "nicht etwa nur zu anderen Bedingungen, sondern gar nicht erworben" hätte (vgl. Revisionsbeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09, Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27.05.2011).

    Es liegt auf der Hand, dass, wie die Strafkammer und der BGH zutreffend ausgeführt haben, "der Erwerb eines Unternehmens "mit manipulierten Bilanzen und kriminellen Vorstandsmitgliedern" (hätte) sich insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten als eine "völlig verfehlte Akquisitionspolitik" dargestellt [hätte]" (BGH, Beschl. v. 14.07.2010 - Az.: 1 StR 245/09).

  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 6 U 67/11

    Höhe des Schadens beim Subventionsbetrug

    Ist nach dem Urteil eines sachlichen Beurteilers eine (möglicherweise sogar objektiv gleichwertige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 407; Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 178; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121).
  • OLG München, 21.09.2016 - 15 U 979/15

    Abrechnungsbetrug Ostheopathie: vom Gefängnis verschont aber Approbation verloren

    Maßgebend für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig der Verkehrswert (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 263 Rn. 109 ff. m.w.N.) oder ein an Angebot und Nachfrage orientierter Marktpreis, der auch nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09).
  • BGH, 24.08.2011 - 4 StR 368/11

    Betrug (individueller Schadenseinschlag bei Immobiliengeschäften)

    Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die vom Angeklagten und von dem früheren Mitangeklagten R. vermittelten Immobilien von den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihnen vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden konnten (BGH, Beschlüsse vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326, und vom 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2014 - 1 StR 245/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12112
BGH, 30.04.2014 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2014,12112)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
    Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren hinsichtlich Verfallsanordnung

  • Burhoff online

    Gegenstandswert, Verfall

  • rewis.io

    Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1
    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren hinsichtlich Verfallsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren - das ist doch mal "ein Schluck aus der Pulle”.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.2006 - 5 StR 119/05

    Festsetzung eines Gegenstandeswertes für die Tätigkeit des Vertreters der

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - 1 StR 245/09
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Dagegen werden Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG von den Strafsenaten auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG wie zuvor weiterhin durch den Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern getroffen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06, wistra 2009, 284, vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09, juris, vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 326, vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07, wistra 2015, 35 und vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris; zur neuen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, StraFo 2018, 446, vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, NStZ-RR 2018, 263, vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128, vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18, juris, vom 29. Juni 2020 - 1 StR 1/20, juris und vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 166/07

    Festsetzung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit des Vertreters der

    War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthaltigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06).
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