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   BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00   

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BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00 (https://dejure.org/2000,6663)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2000 - 1 StR 292/00 (https://dejure.org/2000,6663)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2000 - 1 StR 292/00 (https://dejure.org/2000,6663)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 422/97

    Wirksamkeit ud Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00
    Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97 -).
  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 218/88

    Die Revision wird als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00
    Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben, sie kann schriftlich, mündlich - wie vorliegend - und auch fernmündlich erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00
    Der wirksam erklärte Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl., BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).
  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00
    Der wirksam erklärte Verzicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl., BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).
  • BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90

    Für die Zurücknahme der Revision durch den Verteidiger bedarf es einer

    Auszug aus BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00
    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozessvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen (Bd. I, Bl. 65 d.A.), als 'ausdrückliche Ermächtigung' im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3).
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