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   BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00   

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https://dejure.org/2000,3316
BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00 (https://dejure.org/2000,3316)
BGH, Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 StR 33/00 (https://dejure.org/2000,3316)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00 (https://dejure.org/2000,3316)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 274 StPO; § 244 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Absolute Beweiskraft des Protokolls; "Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel"; Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen; Hilfstatsache; Bedeutungslosigkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 437
  • StV 2000, 652
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00
    Bei sinngerechtem Verständnis handelt es sich bei diesem Vorbringen jedoch nicht um die Beweisbehauptung, sondern um das Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 132/91

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00
    Da die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aber nicht offenkundig ist, hätte sie in einem Ablehnungsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) konkret begründen müssen, warum sie selbst im Fall des Gelingens des Beweises die erhoffte Schlußfolgerung nicht ziehen würde (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 29.02.2000 - 1 StR 33/00
    In Fällen, in denen sich dieser Zusammenhang nicht von selbst versteht, ist die "Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel" näher darzulegen (BGHSt 43, 321, 329 f. m.w. Nachw.).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 38/08

    Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme;

    Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

    Allerdings ist es dem Revisionsgericht regelmäßig versagt, den Ausschluss des Beruhens daraus herzuleiten, dass die ablehnende Entscheidung mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei hätte ergehen können (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00, NStZ 2000, 437, 438).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Er geht, ebenso wie die Generalbundesanwältin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsgegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der Revision nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen Erklärung veranlasst gesehen (vgl. BGH StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379, 380).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 471/01

    Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise

    Der Gegenerklärung ist auch keine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergäbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2 bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653).
  • BGH, 20.11.2013 - 1 StR 476/13

    Absehen vom Aufheben einer rechtsfehlerhaften Strafzumessung (angemessene

    Hiervon geht auch der Senat aus: Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat und auch die Jugendkammer sich zu keiner dienstlichen Äußerung veranlasst gesehen hat, sieht er keinen Grund, das Vorbringen der Revision anzuzweifeln und von der ihm an sich offen stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Ablauf der Hauptverhandlung in diesem Punkt freibeweislich zu klären (vgl. schon BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 33/00).
  • OLG Schleswig, 06.11.2013 - 1 Ss 124/13

    Beweisantrag, Antragsvoraussetzungen, Konnexität

    Die Klassifikation eines Beweisbegehrens als Beweisantrag im Rechtssinne hängt danach nicht allein von der Bezeichnung der Beweistatsache und des Beweismittels ab, sondern erfordert zusätzlich auch Konnexität zwischen den beiden vorgenannten Elementen dergestalt, dass sich dem Antrag entnehmen lassen muss, weshalb ein Zeuge überhaupt etwas zu der unter Beweis gestellten Tatsache bekunden können soll (BGHSt 43, 321, 329 f.; BGH NStZ 1998, 97 ; 2000, 437, 438; 2006, 585, 586; 2011, 169, 170).
  • KG, 01.02.2018 - 121 Ss 71/17

    Begründung von Beweisantragsablehnung und Verwarnung

    Fehlt eine solche Begründung, so ist das im Hinblick auf die Verfahrensführung des Antragstellers (und der anderen Beteiligten) nur dann unschädlich, wenn die Bedeutungslosigkeit der Tatsache auf der Hand liegt und allen Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (vgl. BGH StV 2000, 652 - juris Rdn. 28; HansOLG Hamburg a.a.O. - juris Rdn. 41; Becker a.a.O.).
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