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   BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00   

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https://dejure.org/2000,3271
BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00 (https://dejure.org/2000,3271)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2000 - 1 StR 343/00 (https://dejure.org/2000,3271)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2000 - 1 StR 343/00 (https://dejure.org/2000,3271)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Strafschärfung (Herabwürdigung zum Sexualobjekt); Strafzumessung; Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Doppelverwertungsverbot

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 28
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.1993 - 1 StR 625/93

    Mißbrauch der 16jährigen Tochter - § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die konkreten

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00
    Diese Bestimmung soll, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, die Entwicklung des Opfers von sexuellen Handlungen seiner Eltern oder eines Elternteils freihalten (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 03.03.1993 - 2 StR 24/93

    Strafschärfende Berücksichtigung einer missbilligenden Einstellung gegenüber den

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00
    a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann allerdings allein der Umstand, daß der Täter den Willen des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er es dadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00); die sexuellen Handlungen wären nämlich strafrechtlich bedeutungslos, wenn sie einvernehmlich erfolgt wären.
  • BGH, 22.10.1986 - 2 StR 516/86

    Rechtsfehler bei der Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot von Umständen, die

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00
    a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann allerdings allein der Umstand, daß der Täter den Willen des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er es dadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00); die sexuellen Handlungen wären nämlich strafrechtlich bedeutungslos, wenn sie einvernehmlich erfolgt wären.
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00
    a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann allerdings allein der Umstand, daß der Täter den Willen des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er es dadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00); die sexuellen Handlungen wären nämlich strafrechtlich bedeutungslos, wenn sie einvernehmlich erfolgt wären.
  • BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Tathandlung des Anbietens: kein Erfordernis der

    Dies gilt umso mehr, als es sich bei den §§ 176a, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht um Straftaten handelt, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 1 StR 343/00, NStZ 2001, 28, 29).
  • BGH, 14.08.2007 - 1 StR 201/07

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung bei wiederholten

    Psychische Beeinträchtigungen sind typische Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen (vgl. zusammenfassend Tröndle/ Fischer aaO § 176 Rdn. 36 m.w.N.; zu seelischen Schäden bei Jugendlichen durch das Erleben eigener Käuflichkeit vgl. BGH NStZ 2001, 28, 29).
  • OLG Celle, 18.02.2003 - 22 Ss 101/02

    Ehrverletzungscharakter des Gesamtzusammenhangs, in den die Bezeichnung eines

    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (NStZ 2001, 28), verlangt eine strafrechtliche Bewertung als Nachwirkung der historischen Erfahrung in Deutschland besondere Sensibilität, wenn der Täter einen anderen als Juden bezeichnet; und beeinflußt dieses Verständnis auch die Möglichkeit, sich auf die grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit in Art. 5 I GG zu berufen.
  • BGH, 14.08.2002 - 1 StR 272/02

    Doppelverwertungsverbot bei sexueller Nötigung, Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Die hierbei berücksichtigten Umstände, daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter "als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet (habe), das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirklichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH NStZ 2001, 28).
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 224/04

    Urteilsformel (Tateinheit; Tatmehrheit; Teilfreispruch); Doppelverwertungsverbot;

    Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2001, 28).
  • BGH, 15.10.2003 - 5 StR 394/03

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach

    "Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugendschutzkammer, wonach der Angeklagte 'seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse' ausnutzte, der Hinweis auf' die hohe Intensität, (die durch die Feststellungen nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fesselung nicht ungewöhnlich erheblich war,) 'mit welcher der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interessen vorgegangen ist' und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe' sich egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt' (UA S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29; BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02 - und vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).".
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