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   BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08   

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https://dejure.org/2009,2393
BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08 (https://dejure.org/2009,2393)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2009 - 1 StR 518/08 (https://dejure.org/2009,2393)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08 (https://dejure.org/2009,2393)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 6 b 2. Alt. BtMG; § 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (eigenverantwortliche Selbstgefährdung und irrtümliche Selbstgefährdung; irrtümliches Überlassen von Heroin statt Kokain); privilegierende Spezialität

  • lexetius.com

    StGB § 222; BtMG § 29, § 30

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von fahrlässiger Tötung und strafloser Beihilfe zur Selbsgefährdung nach Tod infolge der Einnahme von Heroin; Irrtum über die Art des zur Verfügung gestellten Rauchgifts

  • Judicialis

    StGB § 222; ; BtMG § 29 Abs. 1; ; BtMG § 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222; BtMG § 29 Abs. 1; BtMG § 30 Abs. 1
    Abgrenzung von fahrlässiger Tötung und strafloser Beihilfe zur Selbsgefährdung nach Tod infolge der Einnahme von Heroin; Irrtum über die Art des zur Verfügung gestellten Rauchgifts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Wo beginnt die Strafbarkeit desjenigen, der irrtümlich eine "irrtümliche" Selbstgefährdung ermöglicht? (Prof. Dr. Susanne Walther; HRRS 12/2009, 560 ff.)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kokainfall (einverständliche Fremdgefährdung)

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 288
  • NJW 2009, 2611
  • NStZ 2009, 504
  • NStZ-RR 2010, 33
  • StV 2011, 538
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen (BGHSt 49, 34, 37).

    Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).

  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Täters wegen einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).
  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    aa) Denn die Straflosigkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass der andere sich "frei und eigenverantwortlich gewollt" selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319).
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Dieses ist nicht nur generell gefährlicher als Kokain, wie die deutlich divergierenden Grenzwerte für die jeweils nicht geringe Menge erkennen lassen (vgl. BGHSt 32, 162: 1,5 g Heroinhydrochlorid; BGHSt 33, 133: 5 g Kokainhydrochlorid), sondern war vorliegend "rein" und damit von weit überdurchschnittlicher Gefährlichkeit (vgl. den Deutschland betreffenden Bericht 2007 des nationalen Knotenpunkts des Europäischen Informationsnetzwerks zu Drogen und Sucht (REITOX) an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, S. 122, 125, wonach im Jahr 2006 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin im Straßenhandel 15, 6 % und im Großhandel 38, 1 % betrug).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Dieses ist nicht nur generell gefährlicher als Kokain, wie die deutlich divergierenden Grenzwerte für die jeweils nicht geringe Menge erkennen lassen (vgl. BGHSt 32, 162: 1,5 g Heroinhydrochlorid; BGHSt 33, 133: 5 g Kokainhydrochlorid), sondern war vorliegend "rein" und damit von weit überdurchschnittlicher Gefährlichkeit (vgl. den Deutschland betreffenden Bericht 2007 des nationalen Knotenpunkts des Europäischen Informationsnetzwerks zu Drogen und Sucht (REITOX) an die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, S. 122, 125, wonach im Jahr 2006 der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin im Straßenhandel 15, 6 % und im Großhandel 38, 1 % betrug).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    aa) Denn die Straflosigkeit eines Beteiligten setzt voraus, dass der andere sich "frei und eigenverantwortlich gewollt" selbst gefährdet (vgl. BGH NStZ 1985, 25, 26; NStZ 1985, 319).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99

    Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).
  • BGH, 28.10.1982 - 1 StR 501/82

    Begründung einer Ingerenz durch das Handeln mit Betäubungsmitteln - Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08
    An dieser fehlt es aber nicht nur, wenn ein autonomes Handeln beispielsweise infolge einer Intoxikationspsychose ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1983, 72), sondern auch bei einem die Selbstverantwortlichkeit betreffenden Irrtum (vgl. BGH NStZ 1986, 266, 267).
  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB scheidet angesichts tatbestands- und strafloser Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 152; BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288; BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176).

    Dies ist insbesondere der Fall bei einem Defizit im Sinne des § 21 StGB, wenn der sich Verletzende infolge einer Intoxikation (BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342) oder bei Vorliegen einer psychischen Störung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.), nicht (mehr) zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung in der Lage ist.

  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    Im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. der Unterstützung des Konsums von Rauschgift durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass dies jedenfalls dann pflichtwidrig ist, soweit dies strafbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1984 ? 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 ? 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452; siehe auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 291).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen (Fach-)Wissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, insbesondere dann, wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 ? 5 StR 491/10, BGH NStZ 2011, 341; siehe ferner BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; Urteil vom 27. November 1985 ? 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266).

  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

    Wer eine solche Verletzung oder Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden, denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262).

    (1) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überlegenes Sachwissen des die Selbstgefährdung bzw. -verletzung Fördernden dessen Handlungsherrschaft begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; BGH, Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 f.; vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205).

    So verfügte der Geschädigte über eine lange Suchtkarriere und kannte die grundlegenden Risiken des Drogenkonsums einschließlich des Risikos einer Überdosierung (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288 ff.; BayObLG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2001 - 5St RR 298/01, vom 14. Februar 1997 - 4St RR 4/97, NStZ 1997, 341, 342, und - zu einem insoweit anders gelagerten Fall - vom 28. August 2002 - 5St RR 179/02, NJW 2003, 371).

    Daher bedarf es auch insoweit einer Handlungsherrschaft aufgrund überlegenen Sachwissens oder aufgrund erkennbarer Mängel der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung bei dem sich selbst Gefährdenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10; Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262).

  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH, Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264 f.; vom 7. August 1984 - 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25, 26; vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205; vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288 f.; vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342).

    Dies ist dann der Fall, wenn der sich beteiligende Dritte kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende oder Verletzende (siehe BGH, Urteile vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205; vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen, wenn der sich Gefährdende oder Verletzende infolge einer Intoxikation bzw. Intoxikationspsychose nicht (mehr) zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1985 - 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266, 267; vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342).

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH, Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39; vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290).

    Dies ist der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, namentlich wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320), oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinreichend in der Lage ist (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 426/85, NStZ 1986, 266).

  • LG Berlin, 03.07.2009 - 1 Kap Js 603/07

    Tödlicher Ausgang eines Wetttrinkens

    An einer freien und eigenverantwortlichen Selbstgefährdung fehlt es jedenfalls, weil der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich darüber täuschte, dass er wegen des beabsichtigten Konsums substantieller Mengen Wassers einen erhebliche "Vorsprung" haben würde sodass der Geschädigte das ihm drohende Risiko schwerer Trunkenheit erheblich unterschätzte (vgl. BGH 1 StR 518/08, Urteil vom 29. April 2009).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 458/21

    Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an einen

    Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1207; s. auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288 Rn. 4; aA MüKoStGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., § 29 Rn. 1225 f.; BeckOK BtMG/Schmidt, 13. Ed., § 30 Rn. 75; Weber/ Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538).
  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 286/21

    Gefährliche Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen

  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

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