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   BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01   

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BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01 (https://dejure.org/2002,1555)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - 1 StR 546/01 (https://dejure.org/2002,1555)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 (https://dejure.org/2002,1555)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2a StGB; § 63 StGB; § 64 StGB; § 66 StGB; § 67 StGB; § 231 Abs. 2 StPO; § 231a StPO; § 273 StPO; § 274 StPO
    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); Verhältnis von Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Sicherungszweck) und Sicherungsverwahrung; Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten (schuldhaft herbeigeführte ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Gefährliche Körperverletzung - Freiheitsberaubung - Tateinheit - Unterbringung in einer Psychiatrie - Sachrüge - Vorwegvollzug

  • Judicialis

    StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § ... 260 Abs. 5 Satz 1; ; StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 63; ; StGB § 20; ; StGB § 223a; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2a; ; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 72 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 § 63 § 66 § 72
    Fälle der qualifizierten sexuellen Nötigung; Voraussetzungen der gleichzeitigen Anordnung von Unterbringung nach § 63 StGB und Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 533
  • StV 2002, 478
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98

    Vollzug einer Maßregel vor der Ausführung der Strafe

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Von einer Maßnahme nach § 63 StGB sind solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

    Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44).

    Nach der gesetzlichen Regelung sind von einer Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

    Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44).

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99

    Totschlag; Vorwegvollzug; Maßregel; Aussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Der Sicherungszweck erfordert bei einer Maßnahme nach § 63 StGB auch bei zweifelhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei einer Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben sein muss, um von zusätzlicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016).

    Der Sicherungszweck erfordert deshalb bei einer Maßnahme nach § 63 StGB auch bei zweifelhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei einer Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben sein muß, um von - zusätzlicher - Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016).

  • BGH, 03.05.1990 - 1 StR 160/90

    Maßregel - Strafe - Vorwegvollzug - Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so dass deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Von einer Maßnahme nach § 63 StGB sind solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

    Nach der gesetzlichen Regelung sind von einer Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28).

  • BGH, 09.01.1986 - 4 StR 616/85

    Vollzug der Strafe - Strafe vor Maßregel - Strafe als Vorstufe der Maßregel -

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85

    Zum Recht zum letzten Wort des Angeklagten - Anwendbarkeit des

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Dem eigenmächtigen Ausbleiben gem. § 231 Abs. 2 StPO steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372).

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372; LR-Gollwitzer StPO - 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf StPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 231 Rdn. 17, 19; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.04.1999 - 4 StR 93/99

    Mord; Besondere Schwere der Schuld; Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
    Beruht bei einem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen, die als "Störung" Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Beseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weitergehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen.

    Da bei diesem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen beruht, die als "Störung" Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Beseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weitergehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen.

  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 51/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vorwegvollzug; Unterbringung in einem

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

  • BGH, 23.08.1991 - 3 StR 292/91

    Anforderungen an das Merkmal "Sexuelle Handlungen" im Sinne der §§ 176, 184c

  • BGH, 30.03.1999 - 5 StR 563/98

    Gesamtwürdigung; Annahme eines Hangs; Sicherungsverwahrung

  • BGH, 13.09.2000 - 3 StR 347/00

    Schwere körperliche Mißhandlung bei der sexuellen Nötigung

  • BGH, 13.07.2000 - 4 StR 246/00

    Sicherungsverwahrung; Hang; Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Dem Ausbleiben i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO steht es gleich, wenn sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - eigenmächtig in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 183).

    Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte - wie hier - während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).

  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Sicherungsverwahrung als "ultima ratio" (vgl. BGH NStZ 2002, 533, 534) erst dann hätte angeordnet werden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre.
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Zwar kommt der Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14, sowie Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ), doch stellt auch die Unterbringung nach § 63 StGB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung dar, die nach ihrer gesetzlichen Konzeption einen Besserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht zwingend voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 ; 16, 98 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533 ).
  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ebenso wie die Sicherungsverwahrung den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern bezweckt, ist gegenüber dieser im Grundsatz auch kein geringeres Übel (BGH NStZ 2002, 533, 534 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 533 ).
  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO steht es deshalb gleich, dass sich ein Angeklagter nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 Rn. 14 mwN).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    Kommt dagegen die erneute Verhängung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, so wird dem Zweck dieser Maßregel, der sowohl auf die Sicherung der Allgemeinheit als auch auf die Besserung des Täters gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2002, 533/534; Kruis StV 1998, 94/95 f.), regelmäßig bereits durch ihre frühere Verhängung ausreichend Rechnung getragen, sofern diese im Zeitpunkt des Urteils weder erledigt noch unwiderrufbar zu Bewährung ausgesetzt ist noch die Beseitigung der Anordnung im Wiederaufnahmeverfahren droht (vgl. dazu auch Radtke ZStW 110 [1998], 297/316 ff.) oder besondere Umstände vorliegen, die das Erreichen vor allem des Sicherungszwecks der Maßregel in Frage stellen.

    Ansonsten wird der Gefährlichkeit des Angeklagten durch § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB , § 136 StVollzG und § 53 StVollstrO sowie die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs im Übrigen ausreichend vorgebeugt (vgl. auch BGH NStZ 2002, 533/534 f.; Pollähne R&P 2002, 186 ff.).

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt namentlich zwei Ziele: Zum einen soll der Betroffene erfolgreich behandelt werden; zum anderen soll die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher Taten geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 Rn. 41; BGH, Urteile vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 23 und vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 Rn. 21; Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14 Rn. 9, 12 und vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 3 Ws 841/08

    Nichtraucherschutz im Maßregelvollzug: Generelles Rauchverbot in psychiatrischem

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11

    Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für

  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 138/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorwegvollzug eines Teils der

  • OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 3 Ws 847/08

    Nichtraucherschutz im Maßregelvollzug: Generelles Rauchverbot in psychiatrischem

  • BGH, 06.11.2003 - 1 ARs 29/03

    Vollrausch (Rauschtat); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • LG Kleve, 10.08.2018 - 182 StVK 11/18

    Fixierung, Richtervorbehalt, Zuständigkeit, Bereitschaftsdienst,

  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 4 Ws 35/12

    Heilungsaussichten als Voraussetzung für die Unterbringung in einem

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