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   BGH, 02.05.2000 - 1 StR 62/00 (1)   

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BGH, 02.05.2000 - 1 StR 62/00 (1) (https://dejure.org/2000,2376)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2000 - 1 StR 62/00 (1) (https://dejure.org/2000,2376)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2000 - 1 StR 62/00 (1) (https://dejure.org/2000,2376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 59 StPO; § 274 Satz 1 StPO; § 60 Nr. 2 StPO
    Vereidigung; Entfallen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei offensichtlichen Mängeln; Freibeweis; Strafvereitelung durch Zeugen; Rücktritt und Vereidigungsverbot; Beruhen

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 224 StGB; § 59 StPO; § 274 Satz 1 StPO; § 60 Nr. 2 StPO
    Strafzumessung und Schuldgehalt bei unklarem Beteiligungsumfang eines Mittäters bei gefährlicher Körperverletzung; Vereidigung; Entfallen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei offensichtlichen Mängeln; Freibeweis; Strafvereitelung durch Zeugen; Rücktritt und ...

  • lexetius.com

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 546
  • StV 2001, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 710/97

    Verstoß gegen das Vereidigungsverbot - Entfallen des Vereidigungsverbots aufgrund

    Auszug aus BGH, 02.05.2000 - 1 StR 62/00
    Ein strafbefreiender Rücktritt, der darin liegt, daß die Zeugin ihre Angaben alsbald richtiggestellt hat, läßt dieses Vereidigungsverbot nicht entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Diese Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 3794; NStZ 2000, 546) geht mittlerweile sehr weit; ihr fehlen - jedenfalls in Grenzfällen - hinreichend klare und verlässliche Konturen.
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Einen offensichtlichen Mangel - ohne nähere Einordnung - hat der Bundesgerichtshof angenommen, soweit das Protokoll lediglich vermerkte, daß eine Zeugin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber zur Frage ihrer Vereidigung und Entlassung schwieg (BGH NStZ 2000, 546).
  • BGH, 19.07.2000 - 5 StR 274/00

    Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger; Beweiskraft des

    Die Beweiskraft des Protokolls entfällt hier (anders als in dem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2000 - 1 StR 62/00 - entschiedenen Fall) nicht etwa wegen eines offensichtlichen Mangels, zumal da das Protokoll ausweist, daß der Zeuge sich als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet hat, was - für sich genommen - mit.
  • OLG Hamm, 22.01.2003 - 2 Ss 1082/02

    Verfahrensfehler, Beweiskraft des Protokolls, Wegfall, Klärung des

    Insoweit handelt es sich auch um einen offensichtlichen Mangel des Protokolls, der die in § 274 Satz 1 StPO normierte Beweiskraft entfallen lässt (vgl. dazu zuletzt BGH NStZ 2000, 546).

    Vielmehr kann und muss das Revisionsgericht in einem solchen Fall im Freibeweisverfahren klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war (zuletzt BGH NStZ 2000, 546; Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rn. 17 f.).

  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 553/01

    Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO); Beruhen

    Hat der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie danach - ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen - für glaubhaft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00 - und vom 26. November 2001 -5 StR 54/01-).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 710/97

    Verstoß gegen das Vereidigungsverbot - Entfallen des Vereidigungsverbots aufgrund

    Auszug aus BGH, 02.05.2100 - 1 StR 62/00
    Ein strafbefreiender Rücktritt, der darin liegt, daß die Zeugin ihre Angaben alsbald richtiggestellt hat, läßt dieses Vereidigungsverbot nicht entfallen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 335 m. w. Nachw.).
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