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   BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02   

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https://dejure.org/2002,3412
BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02 (https://dejure.org/2002,3412)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 StR 93/02 (https://dejure.org/2002,3412)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 1 StR 93/02 (https://dejure.org/2002,3412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 240 StGB; § 22 StGB; § 263 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht; Tatbestandsirrtum; Drogen); Versuch; Nötigung; Mittäterschaft (Exzess; Tatentschluss; Vorsatz; Gleichgültigkeit); schwere Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Gürtel)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Verstoß gegen das BtMG - Unerlaubte Veräußerung - Gefährliche Körperverletzung - Tateinheit - Nötigung - Versuch - Sachrüge - Schwere räuberische Erpressung - Deliktische Haftung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StPO § 265

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2
    Exzess des Mittäters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Flaschenhals-Fall

    § 224 StGB; § 253 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; 25 Abs. 2 StGB; § 255 StGB; § 250 StGB
    Schwere räuberische Erpressung: (Irrtum über die) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung; gefährliche Körperverletzung: Mittäterexzess

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Mittäterschaftliche Zurechnung oder Exzess?

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 597
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Auszug aus BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
    Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a).
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270).
  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
    Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmäßigen Bereicherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232100; BGH NStZ-RR 1999, 6).
  • BGH, 12.03.2002 - 3 StR 4/02

    Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung (Schadensersatzanspruch des betrogenen

    Auszug aus BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
    Ob sie berechtigt waren, von Kl. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadensersatz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) entschieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 23.01.1985 - 3 StR 508/84

    Zurechnung der rechtsverletzenden Handlung eines Mittäters - Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985, 270).
  • BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

    Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die

    Dort hat der Senat für den umgekehrten Fall, daß der betrogene Betäubungsmittelkäufer dem Betäubungsmittelhändler den ertrogenen Kaufpreis wieder abpreßt, eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs bzw. Erpressung für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Käufer seinen berechtigten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB habe durchsetzen und sich daher nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu Unrecht habe bereichern wollen (offen gelassen vom 1. Strafsenat: BGH NStZ 2002, 597, 598).
  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 55/20

    Versuchsbeginn beim (Einbruchs-)Diebstahl (Angriff auf einen gewahrsamssichernden

    Zwar verkennt das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht, dass jeder Mittäter für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes haftet, also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich ist, als sein Wille reicht (BGH, Urteile vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

    Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597; Tröndle/ Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a).
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10

    Versuchter Mord (Habgier; Ermöglichen einer Straftat; Heimtücke: mangelnde

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN).

    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, aaO mwN).

  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 140/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Feststellung im Einzelfall auch bei

    In diesem Fall hätte ihnen die Absicht einer unrechtmäßigen Bereicherung gefehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00, juris; Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/12, NStZ 2002, 597 f.).
  • BGH, 03.12.2019 - 2 StR 490/19

    Gefährliche Körperverletzung (Begriff des gefährlichen Werkzeugs)

    Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598).
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