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BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO
Bestimmung des zuständigen Gerichts - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung - Bewährungszeit - Justizvollzugsanstalt
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14, § 462 a Abs. 1
Zuständigkeitsbestimmung für Strafvollstreckungskammer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen - 33 StVK 302/00
- LG Wuppertal - 1 StVK 140/00
- BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191 ;… BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1). - BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97
Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 …
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). - BGH, 03.09.1986 - 2 ARs 222/86
Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191 ; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1).
- BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00
Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung - …
2 ARs 165/00 2 AR 108/00.