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   BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00   

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https://dejure.org/2000,6446
BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00 (https://dejure.org/2000,6446)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00 (https://dejure.org/2000,6446)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00 (https://dejure.org/2000,6446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung - Bewährungszeit - Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 453; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14, § 462 a Abs. 1
    Zuständigkeitsbestimmung für Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33 StVK 302/00
  • LG Wuppertal - 1 StVK 140/00
  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00, 2 AR 108/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
    'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191 ; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1).
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-).
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-).
  • BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14

    Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 - BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-).
  • BGH, 03.09.1986 - 2 ARs 222/86
    Auszug aus BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00
    'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191 ; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1).
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