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   BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03   

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https://dejure.org/2003,9893
BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03 (https://dejure.org/2003,9893)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2003 - 2 ARs 343/03 (https://dejure.org/2003,9893)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2003 - 2 ARs 343/03 (https://dejure.org/2003,9893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 323 a StGB; § 63 StGB; § 66 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 132 Abs. 2 GVG
    Vollrausch (Antwort auf Anfragebeschluss; entgegenstehende Rechsprechung; in dubio pro reo; Zweifelssatz; Stufenverhältnis zwischen Rauschtat und Vollrausch; Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Sicherungsverwahrung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vollrausches bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zur Rechtfertigung

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 3 Satz 3; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 323 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 323 a Abs. 1; StPO § 261
    Anwendung des in-dubio-Grundsatzes in Bezug auf die Schuldfähigkeit beim Vollrausch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 63/03

    Vollrausch (Sichberauschen; Anfragebeschluss); Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03
    Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus § 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes notwendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben.
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03
    Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat) und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist.
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03
    Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhältnis von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01).
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