Rechtsprechung
BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 323 a StGB; § 63 StGB; § 66 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 132 Abs. 2 GVG
Vollrausch (Antwort auf Anfragebeschluss; entgegenstehende Rechsprechung; in dubio pro reo; Zweifelssatz; Stufenverhältnis zwischen Rauschtat und Vollrausch; Verhältnis der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Sicherungsverwahrung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Vollrausches bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zur Rechtfertigung
- Judicialis
GVG § 132 Abs. 3 Satz 3; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 323 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 323 a Abs. 1; StPO § 261
Anwendung des in-dubio-Grundsatzes in Bezug auf die Schuldfähigkeit beim Vollrausch - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 63/03
Vollrausch (Sichberauschen; Anfragebeschluss); Unterbringung in einem …
Auszug aus BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03
Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus § 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes notwendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. - BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK
Auszug aus BGH, 28.11.2003 - 2 ARs 343/03
Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat) und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. - BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)