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   BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02   

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BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02 (https://dejure.org/2002,2729)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2002 - 2 StR 125/02 (https://dejure.org/2002,2729)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02 (https://dejure.org/2002,2729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 21 StGB; § 213 Alt. 2 StGB; § 261 StGB
    Totschlag; direkter Vorsatz; bedingter Vorsatz; verminderte Schuldfähigkeit; tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Beweiswürdigung; kein notwendiger Einfluss eines Affekts iSd § 21 StGB auf den Vorsatz

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 8
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.03.2002 - 4 StR 30/02

    Vorsatz (Schluss aus den objektiven Tatumständen; Gefährlichkeit der Tathandlung

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).

    Als rechtsfehlerhaft kann auch nicht angesehen werden, daß das Landgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 2002 - 4 StR 30/02) bei der Erörterung der Vorsatzform nicht ausdrücklich in die Abwägung einbezogen hat.

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).
  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91

    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).
  • BGH, 20.02.2001 - 5 StR 3/01

    Narzißtische Persönlichkeitsstörung; Erhebliche Verminderung der

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Überlegtes und zielgerichtetes Handeln und erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung auf Grund Affekts) schließen sich somit grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH StV 1997, 630 f.; StraFo 2001, 249 f. m. w. N.).
  • BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55

    Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil -

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    b) Daß das Landgericht sich zur Frage der Erheblichkeit des Affekts den gutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. M. "aufgrund eigener Meinungs- und Überzeugungsbildung angeschlossen" hat, ist unter den gegebenen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 26.05.1999 - 2 StR 203/99

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Diese notwendige Gesamtwürdigung, die hier insbesondere das - gegen einen Affekt sprechende (vgl. u. a. BGH NStZ 1995, 539; 1999, 508; NStZ-RR 1997, 296) - Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht, das sich insoweit den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen hat, im Ergebnis ausreichend vorgenommen.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    b) Daß das Landgericht sich zur Frage der Erheblichkeit des Affekts den gutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. M. "aufgrund eigener Meinungs- und Überzeugungsbildung angeschlossen" hat, ist unter den gegebenen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54).
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 605/96

    Aufhebung eines Strafausspruchs in der Revision - Zeitlich begrenzte

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdings schwierig (BGH NStZ 1997, 296).
  • BGH, 08.04.1997 - 1 StR 56/97

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Durchführung einer Tat im Zustand

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - 2 StR 125/02
    Diese notwendige Gesamtwürdigung, die hier insbesondere das - gegen einen Affekt sprechende (vgl. u. a. BGH NStZ 1995, 539; 1999, 508; NStZ-RR 1997, 296) - Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht, das sich insoweit den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen hat, im Ergebnis ausreichend vorgenommen.
  • BGH, 28.06.1995 - 3 StR 72/95

    Affekt - Affekthandlung - Tiefgreifende Bewußtseinsstörung - Seelische Störung -

  • BGH, 14.03.1997 - 3 StR 64/97

    Vorliegen einer Bewußtseinsstörung infolge eines beim Angeklagten eingetretenen

  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

    Hinsichtlich der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist - zumal bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit - auch zu berücksichtigen, dass eine affektive Erregung ohnehin bei den meisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt (BGH NStZ-RR 2003, 8) und für Verdeckungstötungen sogar typisch ist (vgl. BGH NJW 1999, 1039, 1041).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1361/05

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des passlosen Aufenthalts

    Die teilweise von der Rechtsprechung geteilte Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 7; NStZ-RR 2003, S. 8 ; a.A. BayObLG, StV 2005, S. 213 mit zustimmender Anmerkung Kudlich), wer Anspruch auf eine Duldung habe, könne damit zugleich die Ausstellung eines Ausweisersatzes beanspruchen, ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten.
  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

    Das verbietet sich schon deshalb, weil eine gewisse mit der Tötung eines Menschen verbundene affektive Erregung sich nicht als Ausnahme, sondern vielmehr als Regelfall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2002, 2 StR 125/02, juris.).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 StR 271/21

    Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo

    Gleiches gilt für die Würdigung der Strafkammer zu den vom Angeklagten behaupteten eng begrenzten Erinnerungslücken und seinen inselhaft gebliebenen Erinnerungsresten: Da die Unterscheidung eines solchen Erinnerungsverlusts von Schutzbehauptungen oder den Ergebnissen von psychischer Verdrängung schwierig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02, NStZ-RR 2003, 8, 9 mwN), hat sich das Landgericht auch zu dieser Frage sachverständige Beratung eingeholt.
  • BGH, 20.06.2023 - 5 StR 58/23

    Voruassetzungen eines schuldrelevanten Affekts; Prüfung des Eingangsmerkmals der

    Dass dies auch für eine "starke" affektive Erregung gelte, entspricht - soweit ersichtlich - indes nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch nicht den vom Landgericht zum Beleg seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BGH, Urteile vom 1. April 2009 - 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571, 572; vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02, NStZ-RR 2003, 8, 9).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 1 Ks 20/15

    Verona Pooths Ex-Bodyguard zu 13 Jahren Haft verurteilt

    Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten eine gewisse affektive Erregung der Normalfall ist (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02 - NStZ-RR 2003, 8).
  • LG Düsseldorf, 15.06.2011 - 17 Ks 7/11
    Ob die affektive Erregung so stark war, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu prüfen, die ihrerseits im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen sind (vgl. BGH a.a.O.; Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02 - NStZ-RR 2003, 8 [9]; Beschluss vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03 - NStZ-RR 234 [235]).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2014 - 1 Ks 6/14

    Feststellung der Schuldigkeit wegen Totschlags; Übertragung der Spuren nach der

    Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten eine gewisse affektive Erregung der Normalfall ist (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 125/02 - NStZ-RR 2003, 8).
  • VG Oldenburg, 10.09.2003 - 13 B 3126/03

    Vorsätzliche Verminderung des eigenen Vermögens und Anspruch auf Hilfe zum

    Überlegtes und zielgerechtes Handeln und eine andere, möglicherweise auf Affekt gegründete Absicht, die mit der in Rede stehenden Tat gleichsam gleichermaßen verbunden ist, schließen sich grundsätzlich nicht aus (s. BGH, Urteil vom 18. September 2002, Az.: 2 StR 125/02 - NsTZ-RR 2003, 8. Diese strafrechtliche Begriffsbildung ist auch für den direkten Vorsatz i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG zugrunde zu legen. Ist ein subjektives Moment Voraussetzung für eine Leistungsgewährung oder -kürzung im Sozialrecht, so ist auf das individuelle Einsichtsvermögen abzustellen.).
  • LG Arnsberg, 25.06.2020 - 4 Ks 11/20
    Eine starke effektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten keine seltene Ausnahme, sondern den Normalfall dar (BGH, Urteil vom 18.9. 2002 - 2 StR 125/02, NStZ-RR 2003, 8, beck-online).
  • LG Düsseldorf, 06.09.2012 - 17 Ks 8/12
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