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   BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01   

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BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 9
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Dass sich der Vorsatz eines Mittäters nicht auf jede einzelne Handlung der anderen Mittäter im Rahmen der Tatbegehung erstrecken muss, solange diese im Wesentlichen dem zuvor getroffenen Tatplan entspricht, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 -, NStZ-RR 2005, S. 71 ; BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 -, NStZ-RR 2002, S. 9).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dies gilt nicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Eingreifens der Erschwernisgrund noch vorliegt (hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, aaO), sondern auch, wenn dieser bereits abgeschlossen ist, solange das auf die Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten nicht insgesamt beendet ist (s. BGH, Urteile vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344; vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteil vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, NStZ-RR 2014, 73; vom 7. März 2016 - 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; BeckOK StGB/Kudlich, 51. Ed., § 25 Rn. 58; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 250 Rn. 71).

    Der Nachweis, dass ein sukzessiver Mittäter mit einem zuvor eingetretenen Erschwernisgrund einverstanden gewesen ist oder ihm zumindest gleichgültig gegenübergestanden hat, ist dabei vor allem aufgrund von Rückschlüssen aus dem äußeren Tatgeschehen möglich (s. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; ferner BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteile vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, juris Rn. 14).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 195/16

    Schwerer Raub (Beisichführen eines Mittels, um den Widerstand einer anderen

    Mit Rücksicht auf das an einem Rest des Klebebandes aufgefundene Zellmaterial und den Umstand, dass sich der Angeklagte nach dessen Einsatz an der Ausführung der Tat weiter beteiligt hat (zur mittäterschaftlichen Zurechnung in solchen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263; Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9), hätte sich das Landgericht aber zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gedrängt sehen müssen.
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 583/12

    Schwerer und besonders schwerer Raub (Fesselung; Verwendung eines gefährlichen

    Auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während der Tatausführung zu einer sei es auch nur stillschweigenden - Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder der Angeklagte sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsabsicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (zum letztgenannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9 (Senat); NStZ 2004, 263; Fischer StGB § 25 Rn. 20).
  • BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05

    Sukzessive Mittäterschaft (Zunutzemachen des Einsatzes einer Waffe nach

    Es liegt mehr als nahe, dass damit die Angeklagten K. und G. ihr Einverständnis mit dem Vorgehen von B. zum Ausdruck gebracht und sich die durch den Messereinsatz geschaffene massive Einschüchterung des Geschädigten zunutze gemacht haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 04.11.2021 - 3 StR 490/20

    Strafsache: Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei der Anwendung von

    Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hätte der Schluss nahegelegen, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt zumindest in Form der Faustschläge und Tritte billigte und sich diese für die weitere Tatausführung zunutze machte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9).
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