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   BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92   

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https://dejure.org/1992,732
BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,732)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1992 - 2 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,732)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 2 StR 266/92 (https://dejure.org/1992,732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der gebotenen Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch das erkennende Gericht - Voraussetzung für die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - Prüfung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Tendenz eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG §§ 35, 36; StGB § 64 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 728/90

    Milderung des Strafrahmens - Inhalt der Urteilsgründe - Verneinung eines

    Auszug aus BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92
    Dabei ist nicht von Bedeutung, daß das Landgericht - ohne nähere Erörterung - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinn von § 21 StGB abgelehnt hat (vgl. Detter NStZ 1991, 475, 479 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 178/92

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Ermessensspielraum -

    Auszug aus BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92
    § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1992 - 4 StR 178/92).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.07.1992 - 2 StR 266/92
    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6).
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 38/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Vorrang gegenüber

    Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFo 2003, 100 m. w. N.).
  • BGH, 14.02.2001 - 2 StR 32/01

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).

    § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8).

  • BGH, 24.06.2009 - 2 StR 170/09

    Strafzumessung bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (Beruhen); Unterbringung

    Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFo 2003, 100; StV 2008, 405, 406).
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