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   BGH, 19.02.2003 - 2 StR 371/02   

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BGH, 19.02.2003 - 2 StR 371/02 (https://dejure.org/2003,1700)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2003 - 2 StR 371/02 (https://dejure.org/2003,1700)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 (https://dejure.org/2003,1700)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffenG, § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG, § 15 Abs. 1 KWKG, § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG; § 244 Abs. 2 StPO
    Abgrenzung von Privathandlung und dienstlicher Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten; Einführen von Kriegswaffen; Einführen von Munition; Einführen von Explosivstoffen; Genehmigungserfordernis; Aufklärungspflicht

  • lexetius.com

    WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2; KWKG § 15 Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 4; SprengG § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Privat- und Diensthandlung eines Bundeswehrsoldaten; Tateinheitliches vorsätzliches Einführen von Kriegswaffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen; Willen zur dienstlichen Aufgabenerfüllung

  • Judicialis

    WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 2; ; KWKG § 15 Abs. 1; ; KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 4; ; SprengG § 1 Abs. 4 Nr. 1; ; SprengG § 40 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen dienstlichem und privatem Umgang eines Bundeswehrsoldaten mit einer Waffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen KFOR-Soldaten der Bundeswehr wegen Waffeneinfuhr aus dem Kosovo aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen KFOR-Soldaten der Bundeswehr wegen Waffeneinfuhr aus dem Kosovo aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen KFOR-Soldaten der Bundeswehr wegen Waffeneinfuhr aus dem Kosovo aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Urteile gegen Soldaten wegen Waffeneinfuhr aufgehoben // Eigenmächtiges Handeln nicht immer privat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 213
  • NJW 2003, 2036 (Ls.)
  • NStZ 2004, 459 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.1997 - 3 StR 383/97

    Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe - Erwerb und Ausübung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2003 - 2 StR 371/02
    Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außerhalb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur "bei Gelegenheit" der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97), oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.
  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Die Grenze zur Privathandlung ist erst dann überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht (vgl. OLG Hamburg, StV 2001, 277, 278; Heine/Eisele aaO; Rosenau aaO; Sowada aaO; Korte aaO; Sinner aaO; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    b) Dienstlich ist jede Tätigkeit, die nicht nur "bei Gelegenheit' der Dienstausübung begangen wird und nicht allein privaten Zwecken dient, sondern die zum allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 267/97, NStZ 1998, 194; zum Waffenrecht BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 427/60, BGHSt 16, 37, 38; LK-StGB/Sowada, aaO, § 331 Rn. 56; MüKo-StGB/Korte, aaO, § 331 Rn. 109; NK-StGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 331 Rn. 67).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    [...] Dienstlich ist jede Tätigkeit, die nicht nur "bei Gelegenheit" der Dienstausübung begangen wird und nicht allein privaten Zwecken dient, sondern die zum allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213).
  • OLG Jena, 19.12.2003 - 1 Ss 217/03

    Strafverfahren, Berufung, Berufungsbeschränkung

    Der Freispruch vom Verstoß gegen das Waffengesetz erscheint nach vorläufiger Bewertung des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 19.02.2003 (Leitsatz in NJW 2003, 2036; Leitsatz und Gründe bei juris) auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, des besonderen Charakters des Wachdienstes und unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm im Ergebnis zutreffend.
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BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - 2 StR 371/02 (1) (https://dejure.org/2003,14620)
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