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BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Anrechnung der teilweise erfüllten Auflage) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vergewaltigung - Körperverletzung - Verurteilung zur Freiheitsstrafe - Aufrechterhaltung einer Maßregel - Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - Bilden einer Gesamtstrafe - Nachträgliche Gesamtstrafe - Anrechnung einer Strafe
- Judicialis
StGB § 56 b; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung …
Auszug aus BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01
Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verurteilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung Verkürzende, Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f.;… BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). - BGH, 02.02.1994 - 3 StR 615/93
Erfüllung - Bewährungsauflagen - Einbeziehung - Entscheidung - Urteil - …
Auszug aus BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01
Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verurteilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung Verkürzende, Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3).