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   BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01   

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https://dejure.org/2001,7092
BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01 (https://dejure.org/2001,7092)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2 StR 376/01 (https://dejure.org/2001,7092)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 2 StR 376/01 (https://dejure.org/2001,7092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Körperverletzung - Verurteilung zur Freiheitsstrafe - Aufrechterhaltung einer Maßregel - Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - Bilden einer Gesamtstrafe - Nachträgliche Gesamtstrafe - Anrechnung einer Strafe

  • Judicialis

    StGB § 56 b; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01
    Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verurteilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung Verkürzende, Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3).
  • BGH, 02.02.1994 - 3 StR 615/93

    Erfüllung - Bewährungsauflagen - Einbeziehung - Entscheidung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 10.10.2001 - 2 StR 376/01
    Das Landgericht hat zu Recht aus dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verurteilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung Verkürzende, Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f.; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3).
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