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   BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01   

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https://dejure.org/2001,8407
BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01
    Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271).

    Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 268, 271).

  • BGH, 09.02.1988 - 1 StR 703/87

    Feststellung eines minder schweren Falles bei mehreren begangenen Straftaten

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01
    Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w. N.).

    Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w. N.; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01
    Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a. BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH bei Dallinger MDR 1957, 528).
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 413/85

    Strafschärfende Wertung des Nachtatverhaltens bei Rechtsfeindschaft,

    Auszug aus BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01
    Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegender Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158).
  • BGH, 07.02.2024 - 6 StR 348/23
    Unter diesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 413/85; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01, wistra 2002, 21; vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7; vom 23. August 2023 - 2 StR 275/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 687).
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. zur strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Straftaten schon bei der Bestimmung der Höhe einer Einzelstrafe BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, juris, m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 08.02.2010 - 14 KLs 8/09

    Verwirklichung des mittäterschaftlichen Betrugs durch das Unterlegen eines

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.).

  • BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06

    Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen:

    Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21).
  • BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09

    Strafzumessung (Berücksichtigung nach der verfahrensgegenständlichen Tat

    Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 32/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung später begangener Straftaten)

    Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).
  • OLG Dresden, 28.02.2007 - 3 Ss 645/06

    Strafzumessung/Bewährung - Sind andere Straftaten stets zu berücksichtigen?

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 34, 209; BGH wistra 02, 21) hindert die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
  • OLG Köln, 26.10.2021 - 1 RVs 198/21
    Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem Urteil geahndet werden (BGH wistra 2002, 21; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 2 m.w.N.).
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