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   BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01   

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https://dejure.org/2002,1485
BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01 (https://dejure.org/2002,1485)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2002 - 2 StR 441/01 (https://dejure.org/2002,1485)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 2 StR 441/01 (https://dejure.org/2002,1485)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 255 StGB
    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; Bedrohung mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschusspistole, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlagebeschluss - Großer Senat für Strafsachen - Schwere räuberische Erpressung - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Vorwegvollzug - Verstoß gegen das WaffenG - Banküberfall - Unmittelbare Begrohung - Schreckschusspistole - Waffe - Gefährliches Werkzeug - ...

  • Judicialis

    WaffG § 1; ; GVG § ... 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 3; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 250 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 223 a Abs. 1 a.F.; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei einer Schreckschusspistole

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Geladene Schreckschusspistole als "Waffe" oder "gefährliches Werkzeug"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2889
  • NStZ 2002, 594
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erscheine jedoch wenig sinnvoll.

    Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene Schreckschußpistole - die nach Auffassung des 1. Strafsenats grundsätzlich als "sonstiges Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzusehen ist - werde beim Abfeuern aus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer "Waffe" (BA S. 7).

    Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats (Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), die sich auf einzelne Stimmen in der Literatur stützen kann (vgl. insbesondere Küper in Festschrift für Hanack 1999, S. 569, 579 ff. m.w.Nachw.), führt zu einer nicht sachgerechten Vermischung objektiv gefährlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "sonstiger" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB).

    Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die Anfrage des Senats für die unterschiedliche Behandlung von Messern und geladenen Schreckschußpistolen auf den Inhalt der Täterdrohung abstellen, vermischt dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendung von Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frühere Rechtsprechung zur Verwendung sog. Scheinwaffen zurück; es ist nicht ersichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den Anfragebeschluß hervorgehobenen "Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefährlich sind" (Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), genügt werden soll.

    Der 3. Strafsenat hat ausgeführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr drohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich (BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafsenat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3).

    Dabei ist diese Anknüpfung selbst ungeklärt geblieben (der 3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluß vom 5. März 2002 als "dogmatisch verfehlt"; der 4. Strafsenat im Beschluß vom 21. Februar 2002 als "nicht möglich"; der 1. Strafsenat hält den von ihm vertretenen Gefährlichkeitsbegriff dagegen für "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom 3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich aus den Beschlüssen vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht überein. Zutreffend ist allerdings, daß alle Strafsenate des Bundesgerichtshofes - wenngleich mit im einzelnen unterschiedlichen Begründungen - die Verwendung von Schreckschußwaffen zur Drohung aus größerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB angesehen haben.

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.

    Objektiv ungefährliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem Willen des Täters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen, unterfallen danach den Auffangtatbeständen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH NStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18).

    Soweit der 3. Strafsenat hiervon abweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe bezeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festgehalten.

    Eine solche Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999, 33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW 111 (1999) 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244 Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothauer/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001, 75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine "objektive Waffenähnlichkeit", eine "Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der 3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302) neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung" als Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).

    Auch der 3. Strafsenat hat die Anknüpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des 4. Strafsenats als ungeeignet (NStZ 1999, 301, 302) und in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet.

    Eine solche Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999, 33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW 111 (1999) 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244 Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothauer/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001, 75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine "objektive Waffenähnlichkeit", eine "Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der 3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302) neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung" als Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.

  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine ähnliche Differenzierung zu Recht auch nicht bei der Verwendung anderer objektiv gefährlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 (Messer) - BGH NStZ-RR 1999, 174 (Kampfhund)) vorgenommen.

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).

    Soweit der 1. Strafsenat in BGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Täter, der eine ungeladene Pistole zur Drohung gegenüber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition geladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich führe, verwende kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese Abgrenzung hier dahinstehen, denn anders als dort ließ sich im vorliegenden Fall die von der durchgeladenen Schreckschußpistole ausgehende Gefahr innerhalb von Sekundenbruchteilen realisieren.

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).

  • BGH, 19.02.2002 - 5 ARs 6/02

    Gefährliches Werkzeug (Bedrohung mit Schreckschusspistole); schwerer Raub;

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erscheine jedoch wenig sinnvoll.

    Der 3. Strafsenat hat ausgeführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr drohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich (BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafsenat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3).

  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 245/01

    Gefährliche Körperverletzung; Gefährliches Werkzeug (Gefahr einer gravierenden

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Es schiene nicht verständlich, die Drohung, das Opfer einer räuberischen Erpressung zu erwürgen oder aus einem hoch gelegenen Fenster zu stürzen, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu ahnden, die Drohung, es mit Klebeband zu fesseln oder mit einer brennenden Zigarette zu verletzen (vgl. BGH NStZ 2002, 86 - 4 StR 245/01), dagegen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

    Es gilt insoweit nichts anderes als für andere vom Bundesgerichtshof als "gefährlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa BGH StV 1999, 91 (Holzknüppel); NStZ-RR 1999, 355 (Besenstiel); NStZ 1999, 174 (Hund); NStZ 2000, 530 (Kraftfahrzeug); NStZ 2002, 86 (Zigarette); Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 (Schranktür); vom 15. Februar 2001 - 3 StR 6/02 (Kugelschreiber); vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 (Injektionsspritze); vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 (Winkeleisen)).

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98

    Schwere räuberische Erpressung; Schreckschußrevolver als gefährliches Werkzeug

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.

    Soweit der 3. Strafsenat hiervon abweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe bezeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festgehalten.

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
    Objektiv ungefährliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem Willen des Täters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen, unterfallen danach den Auffangtatbeständen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH NStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18).

    Der Begriff der Waffe - als tatbestandlich herausgehobenes Beispiel gefährlicher Werkzeuge (vgl. BGHSt 44, 103, 105; Geppert, Jura 1999, 599, 600; Küper in Festschrift für Hanack, 1999, S. 569, 572; ders., Strafrecht BT, 4. Aufl. 2000, S. 413; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 6) - erfaßt nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur solche Gegenstände, die ihrer Art und Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind, insbesondere also die in § 1 WaffG bezeichneten Waffen im technischen Sinn.

  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 130/01

    Unzulässige Erwägungen des Tatgerichts bezüglich der Zeugnisverweigerung von

  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 400/01

    Schwere räuberische Erpressung; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02

    Vergewaltigung (Tenorierung); sexuelle Nötigung; besonders schwerer Fall

  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 255/98

    Verwendung einer Scheinwaffe - Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs -

  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

  • BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98

    Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

  • BGH, 08.12.1998 - 4 StR 584/98

    Kampfhund als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98

    Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Anderes gefährliches Werkzeug; Waffe;

  • BGH, 05.05.1999 - 2 StR 529/98

    Verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 529/98

    Waffe; Gefährliches Werkzeug; Gaspistole; Änderung des Raubtatbestands

  • OLG Hamburg, 08.02.2000 - 2 Ws 287/99
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer

  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. BGH NStZ 1999, 301, 302; NJW 2002, 2889, 2890; Eser aaO Rdn. 5; Hoyer in SK-StGB § 244 Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; Kindhäuser, Strafrecht BT II 4. Aufl. § 4 Rdn. 11; Fischer NStZ 2003, 569; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; 2001, 352; Küper in FS für Hanack S. 569, 577, 581; ders. JZ 1999, 187, 189; Otto, GK Strafrecht BT 7. Aufl. § 41 Rdn. 52; Lesch GA 1999, 365, 366; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng GA 2001, 359, 360; Jäger JuS 2000, 651, 653; jeweils m. w. N.; aA noch OLG München NStZ-RR 2006, 342).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Daraufhin hat der 2. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG mit Beschluß vom 15. Mai 2002 (= NJW 2002, 2889) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03

    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

    Auch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind uneinheitlich, was dessen 2. Strafsenat zu einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen veranlasst hat (BGH NJW 2002, 2889 - zum Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

    Nach inzwischen wohl einhelliger Ansicht wird jedenfalls der Rückgriff auf die zu § 223 a Abs. 1 StGB a. F. bzw. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB entwickelten Grundsätze, d. h. ein Abstellen auf die objektive Beschaffenheit und die Art der Verwendung im konkreten Fall als verfehlt und systemwidrig angesehen(vgl. Nachweise bei BGH NJW 2002, 2889, 2890); der BGH hat sich dieses Rückgriffs in den Fällen bedient, in denen der Täter das gefährliche Werkzeug auch tatsächlich verwendete (vgl. weitere Nachweise bei BGH NJW a.a.O.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs "anderes gefährliches Werkzeug" i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. BGH, NStZ 1999, 301 ; NJW 2002, 2889 [2890] = NStZ 2002, 594; Schönke/Schröder/Eser, § 244 Rdnr. 5; Hoyer, in: SK-StGB, § 244 Rdnr. 10; Fischer, § 244 Rdnr. 7; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 3; Kindhäuser, StrafR BT ii, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 11; Fischer, NStZ 2003, 569; Kindhäuser/Wallau, StV 2001, 18; Küper, in: Festschr.f. Hanack, S. 569 [577, 581]; ders., JZ 1999, 187 [189]; Otto, Grundkurs StrafR, BT, 7. Aufl., § 41 Rdnr. 52; Lesch, GA 1999, 365 [366]; Maatsch, GA 2001, 75 [76]; Streng, GA 2001, 359 [360]; Jäger, JuS 2000, 651 [653]; jew. m.w. Nachw.; a.A. noch OLG München, NStZ-RR 2006, 342 L = BeckRS 2006, 06212).

    Für die Verwirklichung des Tatbestands reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus, so dass es - im Gegensatz zu §§ 177 Abs. 4 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - zu einer Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gefährlichkeit gemessen werden könnte, nicht kommt (so schon BGH, NStZ 1999, 301 [302]; vgl. auch BGH, NJW 2002, 2889 = NStZ 2002, 594 [595]; BGH, Beschluss vom 3.6. 2008 - 3 StR 246/07).

    Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein zusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 265 ; NJW 2002, 2889 = NStZ 2002, 594 [595]).

  • BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel; Urteilsgründe

    Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden.
  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04

    Objektive Gefährlichkeit eines Messers bei Raubüberfall; In-der-Hand-halten eines

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Qualifikation des von dem Angeklagten U benutzten Messers als Waffe oder gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darüber hinaus nähere Feststellungen zu dem Aussehen und der Beschaffenheit des fraglichen Messers voraussetzt, um die erforderliche objektive Gefährlichkeit des Messers im Sinne der genannten Qualifikation feststellen zu können (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 250 Rdn. 7 Buchst. a m.w.N.; BGH NStZ 2002, 594; NStZ 2003, 606).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

    Als gefährliches Werkzeug gelten solche Gegenstände, die objektiv gefährlich d.h. nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, bei einer Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2002, 2889; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 7; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 5; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 244 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7326
BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01 (1) (https://dejure.org/2003,7326)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2003 - 2 StR 441/01 (1) (https://dejure.org/2003,7326)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2003 - 2 StR 441/01 (1) (https://dejure.org/2003,7326)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge; Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an die Begründung; Hinweis auf "begrenzte Therapiebereitschaft" und Zweck einer Förderung der Motivation ; Zwischenzeitlich eingetretene ...

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    StGB § 67 Abs. 2
    Keine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zur Förderung der Therapiebereitschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01
    Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden.
  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 591/82

    Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung im Fall der

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01
    Die Anordnung war daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV 1985, 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32).
  • BGH, 30.03.1984 - 4 StR 162/84

    Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehunganstalt vor Vollzug der

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01
    Die Anordnung war daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH StV 1985, 12; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01
    Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist im Hinblick auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = NJW 2002, 2889) ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 (GSSt 2/02) wirksam auf die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden.
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