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   BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01   

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https://dejure.org/2001,2891
BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01 (https://dejure.org/2001,2891)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2001 - 2 StR 477/01 (https://dejure.org/2001,2891)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01 (https://dejure.org/2001,2891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unterschlagung - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnissperre - Schuldspruchänderung - Hehlerei - Gewerbsmäßig

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 259 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259 Abs. 1
    Voraussetzung der Hehlerei: abgeschlossene Vortat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 13 (Ls.)
  • StV 2002, 542
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.1996 - 2 StR 664/95

    Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug durch betrügerische

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
  • OLG Stuttgart, 27.09.1990 - 1 Ss 488/90

    Anforderungen an die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
  • BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59

    Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
  • BGH, 07.04.1994 - 4 StR 138/94

    Hehlerei - Haupttat - Vortat - Beihilfe - Beginn

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - 2 StR 477/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein (BGHSt 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (BGH NStZ 1994, 486; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5; OLG Stuttgart NStZ 1991, 285; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 10 zu § 259; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 12 zu § 259, jeweils m.w.N. auch zur in der Literatur vertretenen Gegenansicht).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11

    Beihilfe zur Hehlerei; Unterschlagung

    Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn - wie hier - die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5, und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 3 Ss 175/04

    Raub; schwerer Raub; Waffe; Gebrauchsbereitschaft, griffbereit

    Ge-brauchsbereitschaft in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in Griffweite befindet und der Täter sich dieser Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, sie also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 24.06.2003, 3 Ss 385/03; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2004, 1 Ss 28/04 OLG Hamm; OLG Hamm NJW 2000, 3510; BayObLG NJW 1999, 2535; vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 13).

    Denn nach der von dem Landgericht als unwiderlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten, er habe im Augenblick des Tatentschlusses nicht an das ständig mitgeführte Messer gedacht, liegt gerade kein Beisichführen des Messers i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vor, da dazu gerade erforderlich ist, dass der Angeklagte sich nicht zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatausführung, sondern gerade zum Zeitpunkt der Tatausführung bewusst war, dass er das Taschenmesser bei sich hatte (BGH, NStZ-RR 2003, 13; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.02.2004, 1 Ss 28/04).

    Ein entsprechendes Bewusstsein liegt bei Beisichführen von kleinen Messern der vorliegenden Art auch nicht auf der Hand (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 13 m.w.N.).

  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 392/12

    Verhältnis von Vortat und Hehlerei (keine Hehlerei bei Begehung der Vortat erst

    Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn wie hier die Vortat - vorliegend die Unterschlagung - erst durch Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7, und vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11, NStZ-RR 2011, 245, 246, jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2011 - 2 StR 386/11

    Hehlerei (Wahlfeststellung mit dem Betrug: abgeschlossene Vortat; mögliche

    In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerbers an der Vortat - einer durch Verfügung oder Weggabe begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH StV 2002, 542; ferner: BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11).
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