Rechtsprechung
BGH, 19.01.2001 - 2 StR 528/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 265 StPO; Art. 6 EMRK
Verletzung der Hinweispflicht bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes; Fürsorgepflicht; Faires Verfahren; Vertrauensgrundsatz - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Mißhandlung eines Schutzbefohlenen - Verfahrensrüge - Rechtlicher Hinweis - Strafzumessung - Beweiswürdigung - Beweismäßige Verwertung - Verfahrensfehler - Faire Verfahrensgestaltung - Affekt
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261, § 265
Hinweis über das Ergebnis der Beweiswürdigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2001, 387
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger …
Auszug aus BGH, 19.01.2001 - 2 StR 528/00
Allerdings ist auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung in der Hauptverhandlung ein Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte, nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen BGHSt 43, 212 ff.).
- OLG Hamm, 31.10.2001 - 2 Ss 940/01
Zusage des Tatrichters, Einhalten, Hinweis, Wahrunterstellung; Verstoß gegen …
a) Der Angeklagte hat die insoweit erforderliche formelle Rüge (vgl. BGH StV 2001, 387) zwar nicht ausdrücklich erhoben, aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung lässt sich jedoch eindeutig schließen, dass er einen Verfahrensmangel geltend machen will, wenn er unter Hinweis auf die §§ 261, 265 StPO rügt, dass das Landgericht sich nicht an die gegebene "Zusage" gehalten habe.Mit diesen Ausführungen hat die Strafkammer gegen die im Beschluss vom 21. Juni 2001 gegebene Zusage verstoßen, was von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2001 (2 StR 528/00 - StV 2001, 387) zu Recht beanstandet wird.
Jedenfalls musste die Kammer aber die einmal gegebene Zusage einhalten (BGH StV 2001, 387).