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   BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00   

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BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00 (https://dejure.org/2000,2255)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2000 - 3 StR 167/00 (https://dejure.org/2000,2255)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00 (https://dejure.org/2000,2255)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 3 S. 1 StPO; § 69 StGB; § 69a StGB
    Ausländerrechtliche Folgen einer Tat als bestimmender Strafzumessungsgrund"; Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sperre für deren Erteilung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Einfuhr - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Sperrfrist - Fahrerlaubnis - Entziehung - Begründung - Ausländer - Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 267 Abs. 6 Satz 1; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 69 Abs. 2; ; AuslG § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2, § 69 Abs. 2
    Ausweisung als Strafzumessungsgrund - Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Katalogtat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 297
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00
    Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat, so daß in derartigen Fällen eine eingehende Würdigung in der Regel nicht zwingend geboten ist (BGH NStZ 2000, 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Absehen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht.
  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 19/99

    Strafzumessung; Betrug; Lex mitior; Ausländerrechtliche Folgen

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00
    Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 II Ausländer 5 = wistra 1999, 262).
  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 328/98

    Vorliegen einer Ungeeignetheit der Fahrzeugführung zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - 3 StR 167/00
    Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6, 7; BGH StV 1999, 18 f.).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Soweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 583/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht bloß unerheblichem

    Stützt das Tatgericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 427/17, NStZ-RR 2018, 60; vom 21. Juni 2016 ? 4 StR 1/16, NZV 2016, 533, 535; vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 1/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis (erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und

    Sofern für die rechtswidrige Tat nicht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt, erfordert die Prüfung der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine dem Tatrichter vorbehaltene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 97; Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, BGHR StGB § 69 Abs. 1; MüKo-StGB/Athing, 2. Aufl., § 69 Rn. 62 mwN).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (BGH aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10 m.w.N.).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 427/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei Fehlen einer Katalogtat)

    Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 (Ls)).
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

    Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105).

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prognose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18).

    In schwerwiegenden Fällen und auch bei wiederholten Taten ist eine eingehende Begründung in der Regel nicht zwingend geboten (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 360/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 487/14

    Rechtsfehlerhafter Maßregelausspruch (Begründungserfordernis bei isolierter

  • BGH, 05.12.2001 - 2 StR 273/01

    Darstellung der Strafzumessung (bestimmende Strafzumessungsgründe;

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 480/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 82/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis (keine Katalogtat; Gesamtwürdigung von Tatumständen

  • OLG Koblenz, 18.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 142/16

    Strafurteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Notwendige Gesamtwürdigung der

  • BGH, 31.08.2007 - 2 StR 304/07

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen; Ausweisung)

  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 1 Ss 362/03

    Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

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