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   BGH, 06.06.2001 - 3 StR 180/01   

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https://dejure.org/2001,4285
BGH, 06.06.2001 - 3 StR 180/01 (https://dejure.org/2001,4285)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2001 - 3 StR 180/01 (https://dejure.org/2001,4285)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 3 StR 180/01 (https://dejure.org/2001,4285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO
    Unzulässige Führung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Absoluter Revisionsgrund; Entfernung des Angeklagten während einer Vernehmung und gleichzeitige richterliche Augenscheinsnahme; Verwertung ohne Wiederholung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Hauptverhandlung - Entfernung des Angeklagten - Richterliche Augenscheinsnahme - Verwertung des Augenscheinsbeweises - Revision

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 247 Satz 2 2. Alternative; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 S. 2, § 338 Nr. 5
    Ausschluss des Angeklagten nach § 247 StPO während zusätzlicher Beweiserhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 8 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09

    Fragerecht (Konfrontationsrecht); Anfrageverfahren; Verhandlung über die

    Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Angeklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Beruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01).

    Er ist der Auffassung, dass die Verwertung des in Abwesenheit des Angeklagten erhobenen Augenscheinsbeweises nur dann statthaft ist, wenn die Augenscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten und auch im Übrigen fehlerfrei wiederholt wird, der Beweisgegenstand als solcher damit ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wird (vgl. BGH StV 2002, 8).

    Dies entspricht bisheriger Rechtsprechung (BGH StV 1984, 102; 2002, 8).

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