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   BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99 (3)   

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BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99 (3) (https://dejure.org/1999,1577)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1999 - 3 StR 267/99 (3) (https://dejure.org/1999,1577)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 3 StR 267/99 (3) (https://dejure.org/1999,1577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 60 GVG
    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen Strafkammer; Recht auf den gesetzlichen Richter

  • lexetius.com

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 60

  • Wolters Kluwer

    Überlastung - Ordentliche Strafkammer - Unbestimmter Rechtsbegriff - Anwendung - Präsidium - Beurteilungsspielraum - Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters - Überlastung - Bildung der Hilfsstrafkammer - Objektive Willkür

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1580
  • NStZ 2000, 219 (Ls.)
  • NStZ 2000, 443 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.02.1981 - 4 StR 714/80

    Reichweite der Pflicht des Gerichts zu umfassender Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, daß die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520).

    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

    Daß die Änderung erkennbar bestimmte Strafverfahren betraf, hinderte die Anordnung des Präsidiums nicht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 455).

    Als praktisch unvermeidbare Folge einer zulässig auf bereits anhängige Verfahren bezogenen Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung muß es im Interesse einer zügigen und sachgerechten Bewältigung der Geschäfte hingenommen werden, daß die konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung auf bestimmte Verfahren für das Präsidium absehbar waren (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGH bei Holtz MDR 1981, 455).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Der Beschwerdeführer hat den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form (§ 222 b Abs. 1 StPO) erhoben (vgl. BGHSt 44, 161, 162/163) und hat dies in der Revisionsbegründung unter Mitteilung des den Besetzungseinwand zurückweisenden Gerichtsbeschlusses ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 344 112 Besetzungsrüge 2).

    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

    Die Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung darf bereits anhängige Verfahren erfassen und kann darauf beschränkt sein (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.Nachw.).

    Als praktisch unvermeidbare Folge einer zulässig auf bereits anhängige Verfahren bezogenen Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung muß es im Interesse einer zügigen und sachgerechten Bewältigung der Geschäfte hingenommen werden, daß die konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung auf bestimmte Verfahren für das Präsidium absehbar waren (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGH bei Holtz MDR 1981, 455).

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u.a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m.w.Nachw.).

    e) Daß die erkennende Hilfsstrafkammer X als -materiell gesehen - Vertretungsspruchkörper der Schwurgerichtskammer mit den für die Sitzung des Schwurgerichts ausgelosten Schöffen besetzt war, entspricht dem Gesetz (vgl. BGHSt 25, 174, 175; 41, 175, 178).

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u.a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m.w.Nachw.).

    Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, daß die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520).

  • BGH, 22.11.1957 - 4 StR 497/57
    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

    Zudem ist es nach Auffassung das Senats ohnehin rechtlich nicht ausgeschlossen, eine Hilfsstrafkammer mit Wirkung vom Beginn eines neuen Geschäftsjahrs an einzurichten (so auch der Sache nach BGHSt 11, 106, 107) und die Bildung des neuen Spruchkörpers mit der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das anstehende Geschäftsjahr zu verbinden oder sogar formal zum Inhalt des neuen Geschäftsverteilungsplans zu machen.

  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

    Die Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung darf bereits anhängige Verfahren erfassen und kann darauf beschränkt sein (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.09.1975 - 1 StR 199/75

    Überlastung einer Strafkammer - Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Dahinstehen kann dabei, ob die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums dazu zwingt, daß die tatsächlichen Grundlagen, einer solchen Änderungsentscheidung des Präsidiums revisionsgerichtlicher Nachprüfung grundsätzlich entzogen werden (vgl. BGH NJW 1956, 111; BGH NJW 1976, 60; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 42; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 22; KMR-Paulus § 338 Rdn. 35).

    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72

    Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer -

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    e) Daß die erkennende Hilfsstrafkammer X als -materiell gesehen - Vertretungsspruchkörper der Schwurgerichtskammer mit den für die Sitzung des Schwurgerichts ausgelosten Schöffen besetzt war, entspricht dem Gesetz (vgl. BGHSt 25, 174, 175; 41, 175, 178).
  • BGH, 09.05.1961 - 1 StR 103/60

    Verurteilung wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung - Bildung einer

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, daß die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520).
  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99
    Ein durchgreifender Rechtsmangel ist jedenfalls erst dann begründet, wenn offen zutage liegt, daß die Mehrbelastung von Dauer und nicht bloß vorübergehend ist, und daher die Entscheidung über die Bildung der Hilfsstrafkammer als objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 31, 389, 392; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60 -, UA S. 5; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79 -, UA S. 617 und vom 11. April 1979 - 1 StR 752/77 -, UA S. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 60 Rdn. 13; a.A. Frisch NStZ 1984, 86; zweifelnd Katholnigg JR 1983, 520).
  • BGH, 11.04.1978 - 1 StR 752/77

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Einrichtung mehrerer Strafkammern als

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 326/55
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 398/85

    Aufrechterhaltung einer Hilfsstrafkammer über das ihrer Einrichtung folgende

  • BGH, 04.04.1957 - 4 StR 82/57
  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des

  • BGH, 06.01.1953 - 2 StR 162/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

  • BGH, 30.03.1994 - 2 StR 643/93

    Zeugnisverweigerungsrecht - Vernehmung - Ermittlungsrichter - Vorhalt -

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    An den zuvor formulierten engen Grenzen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1581; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79, juris Rn. 10; vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60, WKRS 1961, 10906 Rn. 11; Beschluss vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4) hielt er nicht mehr fest.

    Hinzu kommt, dass die Entscheidungen über die Geschäftsverteilung wesentlich von der Bewertung zukünftiger Entwicklungen insbesondere im Geschäftsanfall bestimmt sind und solche vorausschauenden Beurteilungen ihrer Natur nach eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle nicht zulassen (s. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1).

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Hinzu kommt, dass die Entscheidungen über die Geschäftsverteilung wesentlich von der Bewertung zukünftiger Entwicklungen abhängen und solche vorausschauenden Einschätzungen ihrer Natur nach eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle nicht zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1).

    Die Einstufung der Überlastung des 5. Strafsenats als vorübergehend (s. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15, NStZ 2015, 658 Rn. 9; Urteile vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1; Meyer-Goßner/Schmitt, § 21e GVG Rn. 16a; aA SK-StPO/Degenes, 5. Aufl., § 60 GVG Rn. 10 f.), fand ihre Stütze in Erfahrungen aus der Vergangenheit.

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn offen zutage liegt, dass die Überlastung langfristig und nicht nur episodenhaft ist, weil sich dann die Einrichtung des Hilfsspruchkörpers als objektiv willkürlich darstellen würde (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 1; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 60 Rn. 12).

  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Dies versteht sich schon daraus, dass die Frist die verfassungsrechtlich gebotene Zügigkeit in Haftsachen gewährleisten soll, die unter Umständen zu frühzeitigem Eingreifen der Gerichtsorganisation sogar zwingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43, 46; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580, 1582).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 16 U 139/12

    Schadenersatz aus Verletzung von Anwalts- und Beratungsvertrag

    Einer besonderen Begründung dafür bedurfte es nicht, zumal die Regelung der Geschäftsverteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen ist (BGH, Urteil vom 8.12.1999, 3 StR 267/99, zitiert nach juris) und beschlossene Maßnahmen grundsätzlich allenfalls auf etwaige Willkür überprüft werden können (BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982, 9 CB 1076/81, zitiert nach juris).
  • VG Ansbach, 02.04.2009 - AN 1 S 09.00495

    Recht der Richter; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Präsidialbeschluss;

    Man hätte daher ohne weiteres bereits bei der im Dezember 2008 anstehenden Jahresgeschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2009 diese Gegebenheiten berücksichtigen und der nunmehr vom Präsidium angenommenen Überlastung des Antragstellers z. B. durch die Bildung einer Hilfsstrafkammer (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1999 - 3 StR 267/99, NJW 2000, 1580) entgegenwirken können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2005 - L 5 B 18/05

    Krankenversicherung

    Die inhaltliche Gestaltung des GVP hat das Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (BGH NJW 2000, 1580, 1581; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e Rdn. 78).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2005 - 1 A 494/04
    vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 267/99 -, NJW 2000, 1580; Wolf in: MünchKommZPO, Band 3, 2. Auflage 2001, § 21e GVG Rn. 11; Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage 2005, § 21e Rn. 78.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1999 - 3 StR 267/99   

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BGH, Entscheidung vom 27.10.1999 - 3 StR 267/99 (https://dejure.org/1999,4981)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99 (https://dejure.org/1999,4981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 1 StPO
    Verwerfungskompetenz des Tatgericht für Revisionsanträge; Bevollmächtigung des Strafverteidigers

  • Wolters Kluwer

    Verwerfungsgrund - Fehlende Bevollmächtigung - Verwerfungskompetenz des Tatgerichts - Strafprozeßvollmacht - Rechtswirksame Bevollmächtigung - Revisionsbegründungsschrift - Vollmacht des Pflichtverteidigers - Verwerfung der Revision - Nachweis einer schriftlichen ...

  • Judicialis

    StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 346 Abs. 1

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1580
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 267/99
    Daß Rechtsanwalt M. die Vollmacht erst am 30. April 1999 auf entsprechende telefonische Anforderung des Vorsitzenden der X. Großen Hilfsstrafkammer zu den Akten gereicht hat, trägt die Verwerfung der Revision durch das Tatgericht nicht; die Ausübung der Rechte des Verteidigers ist von der Vorlage bzw. eines Nachweises einer schriftlichen Vollmacht nicht abhängig (vgl. BGH, Beschluß vom 09.10.1989, 2 StR 352/89 m.w.N.).".

    Dem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß die zitierte Entscheidung in BGHSt 36, 259 abgedruckt ist.

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 354/01

    Revisionseinlegung (Wirksame Unterzeichnung durch einen allgemeinen Vertreter

    Schließlich war der Verwerfungsgrund fehlender Vertretungsbefugnis von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO nicht umfaßt (vgl. BGHSt 42, 365, 367; BGHR StPO § 346 Abs. 1 Form 1; BGH, Beschluß vom 8. November 2000 - 2 StR 426/00).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 465/21

    Wirksame Revision der minderjährigen Nebenklägerin

    Nachweise können, soweit das Gericht sie im Einzelfall für notwendig erachtet, nachgereicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99, juris Rn. 3; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 9 mwN).
  • KG, 10.04.2007 - 3 Ws (B) 148/07

    Einlegung von Rechtsmitteln: Erhebung der Rechtsbeschwerde durch Verteidiger ohne

    Vielmehr genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab, denn die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab (BGHSt 36, 259; BGHR StPO § 346 Abs. 1 Form 1 (vollständig abgedruckt in juris); Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., vor § 137 Rdn. 9).
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