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   BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06   

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https://dejure.org/2006,4241
BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06 (https://dejure.org/2006,4241)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 StR 28/06 (https://dejure.org/2006,4241)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - 3 StR 28/06 (https://dejure.org/2006,4241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausschütten von Benzin genügt nicht für Inbrandsetzen nach §§ 306 ff. StGB - Brandstiftungsdelikte

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 331
  • StV 2007, 187
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06
    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - 3 StR 28/06
    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34; Beschlüsse vom 14. März 2001 - 3 StR 48/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 29; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86).

    Der Annahme unmittelbaren Ansetzens stehen Zwischenakte nicht entgegen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759; vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057, 1058; vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331; vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38; Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15).

    Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts (BGH, Urteile vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517, 518; vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, aaO mwN).

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Dabei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, mithin die Nähe zur vorgestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 ? 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331, 332).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind u. a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15 Rn. 7, vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06 Rn. 4 und vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.).

    Die Tatausführung hing nach dem detaillierten Tatplan zudem nicht mehr von Entschlussfassungen ab (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06 Rn. 5), weshalb das Rechtsgut aus Sicht des Angeklagten auch bereits in hohem Maße gefährdet war.

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen, bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f.).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Bedeutet lediglich das Öffnen einer verschlossenen Zugangsmöglichkeit zum Tatort aus Sicht des Täters das einzig verbleibende Hindernis, um zum Taterfolg zu gelangen, so muss darin kein wesentlicher Zwischenschritt, der einem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung entgegenstände, liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006, 3 StR 28/06, Rn. 4-6).
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 325/07

    Versuch (unmittelbares Ansetzen); Überzeugungsbildung (kritische Prüfung eines

    Der Angeklagte hätte zur Tat angesetzt (vgl. hierzu BGHR StGB § 22 Ansetzen 28, 34) mit der Folge, dass er - wegen der tatsächlich durch die Ehefrau ausgelösten Explosion - nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu verurteilen wäre.
  • LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

    Der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedürfen diese abstrakt-generellen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 1463; NStZ 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Hierbei können etwa der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, oder die Dichte des Tatplans Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 2 OLG 22 Ss 369/20

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Diebstahl

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392); OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Hierbei können etwa der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, oder die Dichte des Tatplans Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    cc) Sollte die Beschuldigte tatsächlich vom Brandstiftungsversuch (zu dessen Beginn vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, BGHR StGB § 22 Ansetzen 34 Rn. 4) zurückgetreten sein, würde der aufgezeigte Mangel in der Beweiswürdigung, wollte man die bisherige Rechtsprechung (Rn. 6) in Zweifel ziehen, jedenfalls eine neue Gefahrenprognose erfordern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 4 StR 11/17 Rn. 14 und vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16 Rn. 8).
  • LG Neubrandenburg, 30.07.2021 - 23 Qs 86/21

    Pflichtverteidiger, Eröffnung des Tatvorwurfs, nachträgliche Bestellung,

  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

  • BGH, 23.04.2020 - AK 9/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht des Mordes (Heimtücke;

  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 20 RR 6/19

    Versuchter Ladendiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Verstecken des Diebesguts

  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 1 Ss 3/19

    Tatausführung vor Kassenbereich kein vollendeter Diebstahl

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