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   BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02   

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BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02 (https://dejure.org/2002,2855)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 StR 296/02 (https://dejure.org/2002,2855)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02 (https://dejure.org/2002,2855)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 16 StGB; § 318 StPO; § 344 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 306 StGB; § 306 e Abs. 2 StGB
    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz (Schluss aus äußeren Umständen; Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung); tätige Reue (besonders schwere Brandstiftung; Löschen durch Zuhilfenahme Dritter); Entwidmung eines zur ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsbetrug durch Vortäuschens eines ausländerfeindlichen Brandanschlags - Brandstiftungvorsatz bei Irrtum über Brennbarkeit des Bodenbelags - Erforderliche Gesamtschau aller subjektiven und objektiven Merkmale bei der Beweiswürdigung - Natürliche ...

  • Judicialis

    StGB § 306 e; ; StGB § 306 e Abs. 2; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 Nr. 2 § 306 e Abs. 2
    Vorsatz bei der Brandstiftung; tätige Reue bei fahrlässiger Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 264
  • NStZ-RR 2011, 298
  • NStZ-RR 2011, 301
  • StV 2004, 209
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.10.1994 - 2 StR 359/94

    "Molotow-Cocktails" - Geschlossene Räume - Brandstiftervorsatz - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Deshalb drängt es sich nach dem äußeren Tatgeschehen auf, daß der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers auf den Fußboden billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2).

    b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist.

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Eine Billigung liegt vor allem schon deshalb sehr nahe, weil sich der Angeklagte unmittelbar nach dem Anzünden des Benzins entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und er es deshalb dem Zufall überließ, ob vor dem Eintreffen der Feuerwehr das Feuer auf den Fußboden oder andere Gebäudeteile übergreifen werde oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).

    b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist.

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Zur Auslegung dieses Merkmals verweist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02.
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes: Sollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz bejahen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der Wohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger Bewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO § 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist.
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert sein muß, sind eine "Reue über das angerichtete Unrecht" oder eine "Rückkehr zur Legalität" nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35, 184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    b) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36, 1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist.
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes: Sollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz bejahen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der Wohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger Bewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO § 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Da beide Delikte rechtlich in Tateinheit zueinander stehen, scheidet eine Teilaufhebung aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276), obwohl gegen den Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat an sich keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02
    Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert sein muß, sind eine "Reue über das angerichtete Unrecht" oder eine "Rückkehr zur Legalität" nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35, 184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 134/84

    Brand - Hotelgebäude - Schwere Brandstiftung

  • BGH, 29.08.2018 - 5 StR 147/18

    Voraussetzungen einer sexuellen Handlung en einem Kind (ambivalente Handlungen;

    Da der Angeklagte aber - anders als noch in der Anklage beschrieben - die in den Fällen 1 und 2 erstellten Lichtbilder der Nebenklägerin dem Zeugen G. auf einem USB-Stick übergeben hat und damit nur eine Tat vorliegt, ist die Beschränkung unwirksam (BGH, Urteile vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02, NStZ 2003, 264, 265).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02).
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Hat der Tatrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet, obwohl tatsächlich nur eine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner dieser Geschehnisse beschränkt werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02, NStZ 2003, 264, 265; vom 17. Oktober 1995 - 1 StR 372/94, NStZ 1996, 203).
  • OLG Hamm, 22.01.2019 - 3 Ws 524/18

    Eröffnung; Sicherungsverfahren; hinreichender Tatverdacht

    Diese können gegebenenfalls auch weiteren Rückschluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10; Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02; jeweils zitiert nach juris).

    Ein solches Verhalten legt nahe, dass er ein Übergreifen des Brandes auf Gebäudebestandteile oder die längere Unbenutzbarkeit von Räumen wegen der - auch durch den Rauch - entstehenden Schäden zumindest in Kauf nahm, wenn nicht sogar wünschte (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02, juris).

  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 433/16

    Sukzessive Mittäterschaft beim besonders schweren Raub (Kenntnis und Billigung

    b) Im Übrigen kann die Feststellung, dass ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, sofern er dies bestreitet, vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen getroffen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02; vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01).
  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 247/09

    Beweiswürdigung beim Vorwurf der Hehlerei (Unterschlagung; Ankaufen; Übernahme

    Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung nicht künstlich in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. - aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der vorsätzlichen Brandstiftung muss der Täter nämlich den - zumindest bedingten (vgl. BGH NStZ 2003, 264f.; NStZ-RR 2006, 100) - Vorsatz haben, einen der in Nr. 1. genannten Gegenstände in Brand zu setzen oder (teilweise oder ganz) durch Brandlegung zu zerstören.
  • KG, 09.10.2015 - 3 Ws (B) 403/15

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen des

    Die "vertikale" Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf einen von mehreren Tatvorwürfen ist nur zulässig, wenn diese materiellrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen (BGH NStZ 2003, 264, 265; OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 379; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 318 Rn. 10 f.).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs auf einen Tatvorwurf

    Durch eine rechtsfehlerhafte Verneinung einer natürlichen Handlungseinheit kann der Betroffenen hier beschwert sein, weil dann die Teilrücknahme seines Einspruchs (§ 67 Abs. 2 OWiG) bei Annahme von Tateinheit nicht wirksam gewesen wäre (BGH NStZ 2003, 264, 265; KG Berlin aaO. Rn. 6).
  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
    Der tätigen Reue im Sinne von § 306e StGB steht es auch nicht entgegen, dass die sofortige Alarmierung der Feuerwehr dem Tatplan des Angeklagten entsprach (vgl. BGH, NStZ 2003, 264).
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