Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5099
BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02 (https://dejure.org/2002,5099)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 StR 299/02 (https://dejure.org/2002,5099)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 (https://dejure.org/2002,5099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 18 Satz 2 Vereinsgesetz; § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz; Art. 5 Abs. 2 GG
    Betätigung für eine verbotene Organisation; Vereinsverbot; PKK; Auslegung einer Äußerung im Licht der Meinungsfreiheit; richterliche Aufklärungspflicht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Deutung des objektiven Sinns einer gerufenen Parole - Würdigung der Gesamtumstände - Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Strafbemessung

  • Judicialis

    GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1, Abs. 2
    Strafzumessung bei Straftat in Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
    Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Deutung des objektiven Sinns der gerufenen Parole nicht hinreichend die Anforderungen beachtet, die sich aus der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204; 1995, 3303).

    Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat wegen der insoweit nicht völlig bedenkenfreien Begründung des Strafausspruchs darauf hin, daß auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit beachtet werden muß (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
    Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat wegen der insoweit nicht völlig bedenkenfreien Begründung des Strafausspruchs darauf hin, daß auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit beachtet werden muß (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
    Wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben, verstößt es gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 43, 52 = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383).
  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1567/93

    Beleidigungen von Vollzugsbediensteten und Meinungsfreiheit des Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
    Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat wegen der insoweit nicht völlig bedenkenfreien Begründung des Strafausspruchs darauf hin, daß auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit beachtet werden muß (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
    Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Deutung des objektiven Sinns der gerufenen Parole nicht hinreichend die Anforderungen beachtet, die sich aus der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204; 1995, 3303).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR 667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.).

    Zudem bedarf es der Prüfung, inwieweit vor allem die Teilnahme an Demonstrationen, die von nicht verbotenen Vereinigungen veranstaltet wurden, unter Würdigung aller Begleitumstände als durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt - oder als verbotene Meinungskundgabe zugunsten eines verbotenen Vereins wie der PKK - anzusehen ist (vgl. BVerfG a.a.O. und etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - a.a.O.).

  • BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der

    In Betracht kommen insbesondere auch unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda (s. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121; BGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, BGHSt 43, 312, 313; Groh, VereinsG, § 20 Rn. 19), so etwa das Skandieren von Parolen während einer Kundgebung, die auf den Verein bezogen sind (so BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1), oder die Teilnahme an einer Demonstration, aus der heraus für die Ziele des Vereins agitiert wird (so BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97, NStZ 1997, 497; vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97, NStZ-RR 1997, 349 f.), an einer für diesen werbenden Plakatklebeaktion (so BGH, Urteil vom 24. April 1996 - 3 StR 116/96, juris Rn. 9) oder an einer Solidarisierungskampagne mittels massenhafter Selbstbezichtigungserklärungen (so BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, aaO).

    Der Sinngehalt der Worte "biji PKK' ist - ungeachtet, ob sie mit "Es lebe die PKK' oder "Hoch lebe die PKK' übersetzt werden - im Kern eindeutig (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, aaO); sie bezeugen demonstrativ Anerkennung und Wertschätzung.

    Entgegen der Ansicht der Verteidigung begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich das Urteil auf der Grundlage der Feststellungen nicht mit alternativen Deutungen der Worte auseinandersetzt (s. hierzu - im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG - BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zuwiderhandeln 1; ferner - allgemein zu Äußerungsdelikten - BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.).

  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    Dazu gehört zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung (BVerfG, Beschl. v. 29.07.1998 - 1 BvR 287/93 = NJW 1999, 204, 205; BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 299/02 -, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 299/02 -, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]; vgl. BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]: "Durchschnittsadressat"; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]: "unbefangener Betrachter").

  • VG Berlin, 22.11.2011 - 1 L 369.11

    Verbot einer Versammlung; Bildnis Öcalans; Werbung für die PKK ; Werbung für die

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; ebenso BGH, Urteil v. 21.11.2002 - 3 StR 299/02, BeckRS 2003, 00030).
  • VG Mainz, 08.10.2020 - 1 K 581/19

    Fahnen und Bilder - Kurdische Farben und Abdullah Öcalan

    Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Zeigen von Bildnissen Öcalans erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweist, etwa bei einer Mahnwache, in der allein auf die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan hingewiesen werden soll und bessere Haftbedingungen oder das Lebensrecht Öcalans eingefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 7 B 10990/15.OVG -, ESOVG, Rn. 11; demgegenüber stellt VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 L 369.11 -, juris Rn. 30, zusätzlich darauf ab, ob lediglich vereinzelte Bilder Öcalans in nicht martialischer Aufmachung gezeigt werden).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht