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   BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02   

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https://dejure.org/2003,1874
BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02 (https://dejure.org/2003,1874)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - 3 StR 349/02 (https://dejure.org/2003,1874)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02 (https://dejure.org/2003,1874)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30 a BtMG; § 52 StGB; § 29 Abs. 1 BtMG; § 250 Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 5 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (Gesetzeskonkurrenz; besonders schwerer Fall; minder schwerer Fall; Sperrwirkung des verdrängten Delikts hinsichtlich seiner Mindeststrafe; Strafrahmen; gesetzgeberische Korrektur)

  • lexetius.com

    BtMG § 30 a Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr neben bewaffnetem Handeltreiben - Anwendung des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestandes - Abwägung aller Umstände des Einzelfalles - ...

  • Judicialis

    BtMG § 30 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 3
    Strafrahmen bei Vorliegen minder schwerer Fälle nach mehreren Vorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1679
  • NStZ 2003, 440
  • StV 2003, 285
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 1/00

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel; Konkurrenzen; Gesamtstrafenbildung;

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Dies führt dazu, daß deren Strafrahmen grundsätzlich auch dann unanwendbar bleiben, wenn ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen wird (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2000 - 5 StR 1/00).
  • BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Verteidigers

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 91).
  • BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01

    Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Die Revision des Angeklagten K. ist zulässig, da die Rücknahme der Revision durch die unzutreffende Auskunft des Gerichts veranlaßt worden ist, die Staatsanwaltschaft habe kein Rechtsmittel eingelegt (vgl. BGH StV 2001, 556).
  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Täters wegen einer

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Bei Gesetzeskonkurrenz entfaltet jedoch ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) das zurücktretende Delikt eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 152, 156; 8, 46, 52; 19, 188, 189; BGH NStZ 2001, 419; Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.).
  • BGH, 21.12.1995 - 1 StR 697/95

    Betäubungsmittel - Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Dies führt dazu, daß deren Strafrahmen grundsätzlich auch dann unanwendbar bleiben, wenn ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen wird (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2000 - 5 StR 1/00).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98

    Strafzumessung bei Kurrierdiensten im Rauschgifthandel (Annahme eines minder

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles jedoch entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3).
  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Bei Gesetzeskonkurrenz entfaltet jedoch ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) das zurücktretende Delikt eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 152, 156; 8, 46, 52; 19, 188, 189; BGH NStZ 2001, 419; Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.).
  • BGH, 08.07.1955 - 1 StR 245/55
    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
    Bei Gesetzeskonkurrenz entfaltet jedoch ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) das zurücktretende Delikt eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 152, 156; 8, 46, 52; 19, 188, 189; BGH NStZ 2001, 419; Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. BGHSt 28, 318, ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91 -, NStZ 1991, S. 529 ); für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - 5 StR 349/00 -, NJW 2000, S. 3580; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02 -, NJW 2003, S. 1679 ; Beschluss vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08 -, NStZ 2009, S. 37).
  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 119/04

    Sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Verdrängung durch den schweren

    Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann, wenn ein minder schwerer Fall gemäß § 176 a Abs. 3 StGB angenommen wird (vgl. BGH NStZ 2003, 440; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.).

    Bei richtigem Vorgehen hätte das Landgericht bei der allein innerhalb des § 176 a StGB vorzunehmenden Strafrahmenwahl in die vorzunehmende Gesamtabwägung auch die lediglich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllenden Teilakte einbeziehen müssen (vgl. BGH NStZ 2003, 440).

    Daß sich die dann fehlerhafte Anwendung des eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehenden Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat, schließt der Senat aus, weil sich das Landgericht bei der Festsetzung der in den vorgenannten 13 Fällen verhängten Einzelstrafen an der Untergrenze des Strafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB orientiert hat und das im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Delikt - ebenso wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) - Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet (st. Rspr. vgl. BGHSt 1, 152, 156; BGH NStZ 2003, 440).

  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 143/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erforderlichkeit der

    Dies entspricht zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; Beschluss vom 1. April 2009 - 1 StR 79/09, NStZ-RR 2009, 214; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).

    Liegen die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 BtMG vor, so treten der Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG nach dem Grundsatz der Spezialität in Gesetzeskonkurrenz hinter diese Vorschrift zurück (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680).

    Ist ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht gegeben, so entfaltet nach einhelliger Auffassung - wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) - die Mindeststrafe des zurückgetretenen § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung für die Strafuntergrenze auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 BtMG erfüllt sind (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; Beschluss vom 1. April 2009 - 1 StR 79/09, NStZ-RR 2009, 214; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1951 - 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155 f.; Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167).

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