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   BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99   

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BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99 (https://dejure.org/2000,2372)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2000 - 3 StR 433/99 (https://dejure.org/2000,2372)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99 (https://dejure.org/2000,2372)
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Fall Bad Kleinen - Beschimpfung des Bundes

§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB, Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei Tatsachenbehauptungen;

§ 121 Abs. 2 GVG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage (hier verneint)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 90a StGB; § 121 Abs. 2 GVG; § 74a GVG
    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik Deutschland; Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG; Entscheidungserheblichkeit; Zuständigkeit bei Staatsschutzdelikten; Wahrheitsbeweis

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Vorlage - Bundesgerichtshof - Verunglimpfung des Staates - Wahrheit - Unwahrheit - Äußerung - Tatsachenbehauptung

  • Judicialis

    GVG § 121 Abs. 2; ; GVG § 74 a; ; StGB § 90 a Abs. 3; ; StGB § 90 a Abs. 1; ; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 90a Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 1
    Verunglimpfung des Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 643
  • StV 2001, 679
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.07.1961 - 3 StR 21/61

    Verbreitung einer die Bundesrepublik beschimpfenden Schrift - Strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Es sieht sich an einer solchen Entscheidung gehindert durch das (zu dem inhaltsgleichen, damals geltenden § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergangenen) Urteil des BGH vom 20. Juli 1961 -3 StR 21/61 (NJW 1961, 1932 f.), in dem ausgeführt ist, daß es auf die Unwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme.

    Auch kann der Senatsentscheidung NJW 1961, 1932 f. nicht entnommen werden, daß der Bundesgerichtshof den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt.

    Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und eines Teils der Literatur (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 90 a Rdn. 5 i.V.m. § 90 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 3; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 90 a Rdn. 9 m.w.Nachw.) kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. auch nicht entnommen werden, daß er den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt.

  • RG, 30.05.1927 - III 302/27

    Erfordert "Beschimpfung" im Sinne des § 8 Nr. 2 RepSchutzG. eine

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn der vom Oberlandesgericht angeführte Satz aus jener Entscheidung "Entgegen der Auffassung der Revision kommt es weder auf eine Formatbeleidigung noch auf eine Unwahrhaftigkeit der Äußerung an (RGSt 61, 308)" bezieht sich nicht auf eine konkrete, mit Mitteln des Beweisrechts überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern auf wertende Aussagen, die den Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens und Zustandes enthalten und die in ihrer Verallgemeinerung dem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich sind.

    Auch der in diesem Zusammenhang zitierten Reichsgerichtsentscheidung RGSt 61, 308 kann nichts anderes entnommen werden, denn auch dieser liegt lediglich ein Werturteil und keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung des damaligen Angeklagten zugrunde.

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Dabei kann -was ebenfalls offen bleibt - das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69, 257, 271),-sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.).

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

  • BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54

    Nachfolgeorganisation der SRP - Erklärung einer Organisation, ausschließlich im

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).

    Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Mißachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.

  • BGH, 02.10.1957 - 3 StR 28/57
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).
  • BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98

    Wiederholte Abspielen eines inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration

    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.
  • BGH, 22.09.1954 - 6 StR 137/54
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90 a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11).
  • BayObLG, 23.10.1995 - 3 St 3/95
    Auszug aus BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
    Soweit das vorlegende Oberlandesgericht auf den von ihm abgelehnten Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ-RR 1996, 135 f.) abhebt, bemerkt der Senat, daß sich auch dieser Entscheidung nicht entnehmen läßt, das Bayerische Oberste Landesgericht lasse den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht zu.
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Eine Herabwürdigung von Staatsorganen, einzelnen Politikern oder der Verwaltung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes grundsätzlich nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08, juris Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99, NStZ 2000, 643 f.; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592 Rn. 8).
  • BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01

    Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen erforderlich

    Da Schutzgut der Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder einzelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine nähere Begründung unerläßlich.
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf gegen polemische Äußerung verletzt Abgeordneten in

    Denn Schutzgut der Vorschrift ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Verfassungsorganen wie dem Deutschen Bundestag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2000, NStZ 2000, 643 f.; Urteil vom 2. Oktober 1957, BGHSt 11, 11 [12 ff.]).
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