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   BGH, 29.04.1954 - 3 StR 757/53   

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https://dejure.org/1954,904
BGH, 29.04.1954 - 3 StR 757/53 (https://dejure.org/1954,904)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1954 - 3 StR 757/53 (https://dejure.org/1954,904)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1954 - 3 StR 757/53 (https://dejure.org/1954,904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1087
  • MDR 1954, 531
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Anders sind auch diejenigen Urteile des Bundesgerichtshofes nicht zu verstehen, in denen ausgeführt wird, Täter sei, wer den Willen zur Tatherrschaft habe (vgl. BGH 1 StR 156/53 vom 29. Mai 1953), oder wer sich als mitverantwortlich für das Gelingen der Tat ansehe (so BGH 3 StR 757/53 vom 29. April 1954).
  • BGH, 28.09.1954 - 1 StR 244/54

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte darf nach §§ 201 Abs. 1, 140 Abs. 3 StPO eine auf seinen Fall bezogene unmissverständliche Belehrung beanspruchen, die keine weiteren Vorkenntnisse bei ihm voraussetzt (vgl. BGH MDR 1954, 495 und 3 StR 757/53 vom 29. April 1954).
  • BGH, 21.05.1954 - 2 StR 118/51
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  • BGH, 04.08.1955 - 2 StR 250/55
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  • BGH, 06.03.1956 - 5 StR 589/55

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bei anderer Gelegenheit bereits entschieden hat, ist der in der mangelnden Belehrung liegende Verfahrensverstoß dann erheblich, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte bei ordnungsmäßigem Hinweis nach §§ 201 Abs. 1 Satz 3, 140 Abs. 3 StPO von seinem Antragsrecht Gebrauch gemacht hätte und die Verhandlung von dem ihm sodann zu stellenden "notwendigen" Verteidiger beeinflußt worden wäre (5 StR 206/54 vom 18.5.1954 = BGHSt 6, 140; 5 [BGH 05.03.1954 - 2 StR 463/52]StR 125/55 vom 5.4.1955; vgl auch 3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087).
  • BGH, 05.04.1955 - 5 StR 125/55

    Rechtsmittel

    Ein solcher formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs. 3 StPO nicht (vgl BGHSt 6, 140 und3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087).
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