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   BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01   

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https://dejure.org/2001,7116
BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01 (https://dejure.org/2001,7116)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2001 - 3 StR 91/01 (https://dejure.org/2001,7116)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2001 - 3 StR 91/01 (https://dejure.org/2001,7116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 349 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Glaubhaftmachung; Keine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten; Verschulden des Verteidigers (Entbindung von der Schweigepflicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erpressung - Räuberische Erpressung - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsfrist - Glaubhaftmachung - Eidesstattliche Versicherung - Verschulden - Verteidiger

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 341 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Angeklagten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 461/89

    Begründung der Revision als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
    Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).
  • BGH, 22.07.1994 - 3 StR 350/94

    Wiedereinsetzungsantrag - Glaubhaftmachung - Begründung - Tatsachenvortrag

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
    Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).
  • BGH, 01.03.1993 - 5 StR 85/93

    Unzulässigkeit einer Revision wegen mangelnder Begründung - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
    Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltliche Versicherung glaubhaft machen können (vgl. BGH Beschluss vom 01.03.1993 -5 StR 85/93).
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