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   BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19   

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https://dejure.org/2020,48320
BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19 (https://dejure.org/2020,48320)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - 3 ZB 6/19 (https://dejure.org/2020,48320)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 3 ZB 6/19 (https://dejure.org/2020,48320)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 123
 
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  • BGH, 29.06.1956 - V ZR 20/56
    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19
    a) Die Gewissheit über die Identität des Rechtsmittelführers ist zunächst aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, wenn sich die angefochtene Entscheidung gegen mehrere Betroffene richtet, von denen unklar ist, welcher von ihnen das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 10 UF 130/10, juris; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14); in diesen Fällen dient die namentliche Benennung des Beschwerdeführers in erster Linie der Vermeidung von Verwechslungsgefahr.

    Auch in diesem Fall darf aus Gründen der Rechtssicherheit die Identität des Beschwerdeführers keinem Zweifel unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19).

    Auch die Prüfung der Beschwerdebefugnis, die ihrerseits Voraussetzung für die Prüfung der Sache ist, ist nur möglich, wenn Klarheit über die Identität des Betroffenen besteht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 f.; vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14).

  • BayObLG, 27.07.1978 - BReg. 3 Z 100/76
    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass anzugeben ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 ff.; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1978 - BReg. 3 Z 100/76, BayObLGZ 1978, 235, 237; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14; BeckOK FamFG/Obermann, 37. Edition, § 64 Rn. 19; Rackl, Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG, S. 67).

    Schließlich erfordert das Amtsermittlungsprinzip, dass die Person des Rechtsmittelführers dem Gericht bekannt ist, weil er sonst selbst als Zeuge hinzugezogen werden könnte (BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1978 - Breg. 3 Z 100/76, BayObLGZ 1978, 235, 237).

  • BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52

    Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass anzugeben ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 ff.; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1978 - BReg. 3 Z 100/76, BayObLGZ 1978, 235, 237; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 71 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14; BeckOK FamFG/Obermann, 37. Edition, § 64 Rn. 19; Rackl, Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG, S. 67).

    Auch die Prüfung der Beschwerdebefugnis, die ihrerseits Voraussetzung für die Prüfung der Sache ist, ist nur möglich, wenn Klarheit über die Identität des Betroffenen besteht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1953 - IV ZB 94/52, BGHZ 8, 299, 301 f.; vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14).

  • OLG Celle, 24.08.2010 - 10 UF 130/10

    Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 6/19
    a) Die Gewissheit über die Identität des Rechtsmittelführers ist zunächst aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, wenn sich die angefochtene Entscheidung gegen mehrere Betroffene richtet, von denen unklar ist, welcher von ihnen das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZR 20/56, NJW 1956, 1600, 1601; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2010 - 10 UF 130/10, juris; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 64 Rn. 14); in diesen Fällen dient die namentliche Benennung des Beschwerdeführers in erster Linie der Vermeidung von Verwechslungsgefahr.
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