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   BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00   

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BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00 (https://dejure.org/2000,5398)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2000 - 4 StR 185/00 (https://dejure.org/2000,5398)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00 (https://dejure.org/2000,5398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 5 StPO; § 261 StPO; § 30 StGB; § 26 StGB
    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; Freispruch; Beweiswürdigung; Bestimmen zur Tat; Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen; Verbrechensverabredung; Bedingter Vorsatz; Ernstlichkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versuchte Anstiftung - Anstiftervorsatz - Anstiftung - Bestimmen - Versuch - Freispruch - Freisprechendes Urteil - Einlassung - Angeklagter - Zeuge

  • Judicialis

    StGB § 30 Abs. 1; ; StGB § 26; ; StGB § 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 30 Abs. 1
    Subjektive Tatbestandsmerkmale bei der versuchten Anstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Hierbei reicht - ebenfalls nicht anders als im Fall des § 26 StGB - bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 615).

    Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).

  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90

    Beweiswürdigung - Unwiderlegbarkeit - Unwiderlegbarkeit innerer Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8).

    Bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist hierbei regelmäßig zunächst der äußere Tathergang aufzuklären und darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 267 Rdnr. 33).

  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 614/91

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz - Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8).

    b) Das Urteil teilt darüber hinaus weder die Einlassung des Angeklagten (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8) noch die Aussage des Hauptbelastungszeugen M. mit.

  • BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97

    S/M-Studio - §§ 30, 211 StGB, Verabredung nur bei Ernsthaftigkeit; § 111 StGB,

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 217/99

    Verurteilung eines Sparkassendirektors wegen Versuchs der Beteiligung an einem

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; BGH NStZ 1998, 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 27.07.2000 - 4 StR 185/00
    Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8).
  • BGH, 23.03.2017 - 3 StR 260/16

    Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt;

    Er handelte subjektiv mit sogenanntem "doppelten Anstiftervorsatz', der sich einerseits auf das Hervorrufen des Tatentschlusses bei beiden und andererseits auf die Vollendung der Haupttat bezog (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. November 1955 - 3 StR 358/55, BGHSt 8, 261, 263; vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101; vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00, juris Rn. 8; vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106 f.; Schröder, JuS 1967, 289, 290, 294).

    Hat der Annehmende diese Vorstellung, entfällt sein Vorsatz nicht dadurch, dass er die Annahme des Erbietens des anderen nur zum Schein erklärt (vgl. - für die versuchte Anstiftung - BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00, juris Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101 ff.).

  • BGH, 05.02.2013 - 1 StR 405/12

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Anforderungen an die Begründung); versuchte

    Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00).

    Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00).

  • BGH, 20.01.2021 - 2 StR 242/20

    Betrug (Vorsatz: Eventualvorsatz, Erörterungsmängel hinsichtlich des

    a) Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss jedes Strafurteil, auch ein freisprechendes, aus sich heraus verständlich abgefasst sein und stets eine in sich geschlossene, klare und erschöpfende Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116, 116 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00, juris Rn. 4; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 3 mwN).
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