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   BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01   

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BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01 (https://dejure.org/2001,1835)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 StR 208/01 (https://dejure.org/2001,1835)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01 (https://dejure.org/2001,1835)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 6 BtMG; § 25 StGB; § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 27 StGB
    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge); Lieferung von Fertigungsstoffen für Betäubungsmittelimitate; Tatherrschaft und Tatinteresse; Beihilfe

  • lexetius.com

    BtMG § 29 Abs. 6

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten - Verletzung materiellen Rechts - Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten - Ketamin - Grundlage für die Fertigung - Lieferung eines Grundstoffes - Ermöglichung von Umsatzgeschäften

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 6
    Handeltreiben durch Liefern von Stoffen für die Fertigung von BtM

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 134
  • NJW 2002, 452
  • NStZ 2002, 210
  • StV 2002, 256
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 321/91

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-) täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).

    (1) Der 1. Strafsenat hat in seinem in BGHSt 38, 58 ff. abgedruckten Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 - allerdings entschieden, daß § 29 Abs. 6 BtMG im Sinne alleintäterschaftlichen Handeltreibens anwendbar ist, wenn die am Handel Beteiligten (Zwischenhändler und Händler) wissen, daß sich das Geschäft auf Betäubungsmittelimitate bezieht, die gegenüber den Endabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollen (vgl. auch BGHR BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1).

    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).

    Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen der Lieferung des "fertigen" Imitats an den Händler und dem (beabsichtigten) Verkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge Verbindung sieht, daß das (täuschende) Handeltreiben des Händlers mit dem Imitat dem Zwischenhändler quasi "zuzurechnen" ist, ist diese enge Verbindung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhändler gelieferten Stoff weitere Veränderungen vorgenommen werden sollen, um Imitate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39: die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet noch keinen Verstoß gegen das BtMG).

  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 331/93

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Nebentäterschaft - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen der Lieferung des "fertigen" Imitats an den Händler und dem (beabsichtigten) Verkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge Verbindung sieht, daß das (täuschende) Handeltreiben des Händlers mit dem Imitat dem Zwischenhändler quasi "zuzurechnen" ist, ist diese enge Verbindung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhändler gelieferten Stoff weitere Veränderungen vorgenommen werden sollen, um Imitate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39: die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet noch keinen Verstoß gegen das BtMG).

    Die Strafkammer hat die Haupttat des H., zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzelheiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 (Lieferung von Grundsubstanzen); BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95 (Transport von Streckmitteln)).

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).
  • BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95

    Strafzumessung - Allgemeine Milderungsgründe - Vertypte Milderungsgründe -

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    Die Strafkammer hat die Haupttat des H., zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzelheiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 (Lieferung von Grundsubstanzen); BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95 (Transport von Streckmitteln)).
  • BGH, 13.05.1998 - 2 StR 491/97

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    (1) Der 1. Strafsenat hat in seinem in BGHSt 38, 58 ff. abgedruckten Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 - allerdings entschieden, daß § 29 Abs. 6 BtMG im Sinne alleintäterschaftlichen Handeltreibens anwendbar ist, wenn die am Handel Beteiligten (Zwischenhändler und Händler) wissen, daß sich das Geschäft auf Betäubungsmittelimitate bezieht, die gegenüber den Endabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollen (vgl. auch BGHR BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1).
  • BGH, 18.01.1983 - 3 StR 415/82

    Strafbarkeit einer Beihilfehandlung nach deutschem Strafrecht - Unzulässige

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    Ob in Großbritannien das Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten strafbar ist, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung; denn die Geltung des deutschen Strafrechts für die Beihilfe ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH StV 1999, 432, 433; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1983 - 3 StR 415/82 (S); Körner aaO § 29 BtMG Rdn. 148).
  • BGH, 15.06.1994 - 3 StR 54/94

    Unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einheitliche Tat

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).
  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93

    Transport von Heroin-Streckmittel

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).
  • BGH, 20.06.1994 - 3 StR 150/94

    Beihilfe - Akzessorietät mit der Haupttat - Unerlaubtes Handeltreiben -

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    (2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444; 1994, 501, StV 1994, 429 (Beschaffen von Streckmitteln); BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 -1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62).
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01
    Allerdings tragen die Feststellungen lediglich die Annahme, daß der Angeklagte mit seinen Beihilfebeiträgen insgesamt eine - nach Lieferung der Tablettiermaschine begangene - Haupttat gefördert hat (vgl. BGH NStZ 1997, 121; 1999, 451; 513, 514; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27 Rdn. 13).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 61/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vollendung; Versuch;

    Um eine solche uferlose Ausdehnung des Tatbestandes zu vermeiden, hat sich die Rechtsprechung in vielfältiger Weise um Abgrenzung bemüht (z. B. unverbindliche Lieferanfrage BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7; ferner der Umgang mit Hilfsstoffen oder Hilfsmitteln, die noch nicht in Bezug zu einem konkreten Umsatzgeschäft stehen, wie die Präparierung eines Schmuggelfahrzeugs BGH NStZ 2001, 323; Vermitteln von Streckmitteln BGHR BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1; Lieferung von Grundstoffen für die Herstellung BGHSt 47, 134).
  • BGH, 03.08.2005 - 2 StR 360/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung Mittäterschaft und

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäubungsmitteln zielen (vgl. BGHSt 47, 134, 136 m.w.N.).

    Die Belieferung mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet deshalb noch keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; BGHSt 47, 134, 136).

    Der Händler kann aber - je nach Tatinteresse und Tatherrschaft - etwa Mittäter des Betäubungsmittelhändlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. BGHSt 47, 134, 137 zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten).

  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 559/11

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Begrenzungsfunktion des

    Die Handlungen müssen auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01, BGHSt 47, 134, 136; Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 40) und dieses nicht nur vorbereiten (vgl. BGHSt 50, 252, 265 f.).
  • BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02

    Erfolglose Bemühungen beim Ankauf von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft beim

    Um eine solche uferlose Ausdehnung des Tatbestandes zu vermeiden, hat sich die Rechtsprechung in vielfältiger Weise um Abgrenzung bemüht (z. B. unverbindliche Lieferanfrage BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7; ferner der Umgang mit Hilfsstoffen oder Hilfsmitteln, die noch nicht in Bezug zu einem konkreten Umsatzgeschäft stehen, wie die Präparierung eines Schmuggelfahrzeugs BGH NStZ 2001, 323; Vermitteln von Streckmitteln BGHR BtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1; Lieferung von Grundstoffen für die Herstellung BGHSt 47, 134).
  • LG Stade, 17.01.2018 - 201 KLs 9/17

    Aufklärungshilfe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Unter Handeltreiben i.S.d. §§ 29, 29a BtMG ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, Rn. 44 nach juris; Urt. v. 25.10.2001 - 4 StR 208/01, BGHSt 47, 134, Rn. 7 nach juris).
  • LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05

    Arzneimittel-/Betäubungsmittelstrafrecht: Transport eines Coffein-

    Zwar steht es einem Schuldspruch nach § 29 Abs. 6 BtMG nicht entgegen, wenn sich der Beschuldigte ebenso wie die sonst an dem Geschäft Beteiligten darüber im Klaren sind, dass es sich nicht tatsächlich um Drogen, sondern um Drogenimitate handelt, eine Täuschungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil v. 20.08.1991, NJW 1992, 382 ), jedoch liegt täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG dann nicht vor, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern - wie hier - nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen und die Tätigkeiten des Beschuldigten nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) durch den Abnehmer erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2001, NStZ 2002, 210 ).
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