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   BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02   

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BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02 (https://dejure.org/2002,2119)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2002 - 4 StR 208/02 (https://dejure.org/2002,2119)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02 (https://dejure.org/2002,2119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244a StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 259 StGB; § 260 StGB; § 257 StGB; § 15 StGB
    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene Bestimmung); Mittäterschaft; Beihilfe; Anstiftung; Vorsatz; Hehlerei (Absatzhilfe); Begünstigung

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 32
  • StV 2003, 76
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.).

    Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den (Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewiesen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren) Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Diebstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt haben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201).

    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98

    Beihilfe zum Diebstahl; Rechtliche Voraussetzungen der Bande

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Mit dem Verbringen der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Diebstahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208).

    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).

  • BGH, 17.01.2002 - 3 StR 450/01

    Bandenmitgliedschaft des Teilnehmers; Gesamtbetrachtung; Bandenmitglied

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01).
  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

    Urkundenfälschung durch Veränderungen an Kfz

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 423/00

    Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459).
  • BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56

    Fahrgestellnummer - § 267 StGB

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) - neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den (Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewiesen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren) Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Diebstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt haben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201).
  • BGH, 12.04.1994 - 1 StR 189/94

    Vollendung - Hehlerei - Absetzen - Beginn

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02
    Die Zusage der Mitwirkung bei der Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei in Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2, 260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;.
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Die Tätigkeiten, die "Meister" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32).

    Dies vermag eine Mitgliedschaft in einer Diebstahlsbande nicht zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459; BGH NStZ 2003, 32).

  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Diebstahl des Tresors schon zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Sch. von den gesondert Verfolgten N. und H. angerufen wurde, mithin bevor er überhaupt eine Tätigkeit entfaltete, beendet war, so dass er sich allein durch das Öffnen des Tresors an der Tat weder in Form der Beihilfe noch der sukzessiven Mittäterschaft beteiligen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208).
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Allerdings kommt eine (sukzessive) Mittäterschaft dann nicht (mehr) in Betracht, wenn eine tatunterstützende "Beteiligungshandlung" erst nach Beendigung einer Straftat - also nach dem Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Abschluß findet - einsetzt, selbst wenn die Mitwirkung vorher zugesagt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 22 Rdn. 6, § 25 Rdn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

    Dass der Angeklagte bei der Verteilung der Erlöse aus den betrügerischen Bandengeschäften einen besonders großen Anteil erhielt, belegt allenfalls ein bestehendes Tatinteresse des Angeklagten an den Betrügereien, macht indes Feststellungen zu - gegebenenfalls auch gleichartigen und wiederkehrenden - konkreten für die jeweiligen Einzeltaten geleisteten Tatbeiträgen nicht entbehrlich; denn allein ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06

    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen;

    Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 01.10.2007 - 3 StR 384/07

    Diebstahl (Beendigung; gefestigter Gewahrsam); Beihilfe

    Beihilfe zum Diebstahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch sukzessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen (BGH StV 2001, 459; NStZ 2003, 32, 33).
  • BGH, 21.12.2006 - 4 StR 393/06

    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal

    Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33).".
  • BGH, 10.11.2006 - 5 StR 386/06

    Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug (unzureichende Feststellungen zur

    Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter, Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2012 - 53 Ss 148/12

    Hehlerei - Tätigkeitsort der Absatzhilfe

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