Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3827
BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82 (https://dejure.org/1982,3827)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1982 - 4 StR 218/82 (https://dejure.org/1982,3827)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 (https://dejure.org/1982,3827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,3827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen - Revisionsgrund der strafmildernder Berücksichtigung des Fehlens eines Strafschärfungsgrundes - Voraussetzung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1978 - 1 StR 172/78

    Annahme eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

    Die dargelegte Strafzumessungserwägung hält also im Ergebnis dem Angeklagten zugute, daß er nicht auch noch diesen schwereren Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

    Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.11.1961 - 4 StR 379/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

    Die dargelegte Strafzumessungserwägung hält also im Ergebnis dem Angeklagten zugute, daß er nicht auch noch diesen schwereren Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Zu den Anforderungen an eine Gesamtstrafenbildung wird auf BGHSt 24, 268, 269 ff. [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] verwiesen.
  • BGH, 07.11.1973 - 3 StR 186/73

    Rechtfertigung der Annahme mildernder Umstände bei einer Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).
  • BGH, 29.10.1975 - 3 StR 369/75

    Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei sogenannten Überzeugungstätern -

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 382/76

    Anforderungen an die Aufzählung der strafmildernden und strafschärfenden Gründe

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Es sei jedoch angemerkt, daß nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe eine Strafaussetzung nicht rechtfertigen können (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389, 390).
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 541/81

    Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Auch wird die Frage zu beantworten sein, ob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Ruß in LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 31 sowie BGH, Urteil vom 29. November 1981 - 4 StR 541/81).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Das Landgericht verkennt hier, daß ebenso, wie das Fehlen eines Milderungsgrundes kein Strafschärfungsgrund sein kann (vgl. BGH MDR 1980, 240; NJW 1980, 2821; Strafverteidiger 1981, 177), auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht strafmildernd gewertet werden darf (stand. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Entscheidungen vom 27. November 1961 - 4 StR 379/61, 7. November 1973 - 3 StR 186/73, 29. Oktober 1975 - 3 StR 369/75, 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 und 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78).
  • BGH, 30.07.1981 - 4 StR 348/81

    Bedeutung eines fehlenden Motives bei der Annahme von Tötungsvorsatz - Besondere

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82
    Es sei jedoch angemerkt, daß nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe eine Strafaussetzung nicht rechtfertigen können (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389, 390).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt nur dann vor, wenn dabei Umstände außer acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen mußte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

    Es liegt jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechtsund Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 - und vom 7. Juli 1983 - 4 StR 222/83; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 46 Rdn. 106).
  • BGH, 17.08.1993 - 1 StR 472/93

    Revisionsrechtliche Überprüfung der strafschärfende Berücksichtigung der

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß § 175 gegenüber § 176 StGB eigenständiges Unrecht enthält, das den Schuldgehalt der Tat nicht unerheblich verstärkt (BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und 7. Juli 1983 - 4 StR 222/83); diese Beurteilung entspricht dem geltenden Recht.
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Aussetzung der

    Dagegen hat sie nicht das bloße Fehlen von - den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllender - Gewaltanwendung strafmildernd berücksichtigt, was rechtlichen Bedenken begegnen würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83

    Bindung des Richters an den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen - Anwendung der

    Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu dem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der sexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 16.03.1984 - 2 StR 81/84

    Zulässigkeit der strafschärfenden Bewertung der Beibringung tödlicher

    Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes kann aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 - m.w.N.).
  • BGH, 06.08.1985 - 4 StR 420/85

    Voraussetzungen der Strafschärfung bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen

    In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m. w. Nachw. und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 626/85

    Unterlassen eines zusätzlichen Delikts als Strafmilderungsgrund für die begangene

    Richtig ist zwar, daß die Täter, hätten sie einen beliebigen, nicht eingeweihten Bankkunden bedroht, zusätzlich wegen erpresserischen Menschenraubs hätten bestraft werden können (vgl. BGHSt 25, 386 [BGH 02.10.1974 - 3 StR 259/74]), und daß regelmäßig aus dem Unterlassen eines zusätzlichen Delikts kein Strafmilderungsgrund für die begangene Gesetzesverletzung hergeleitet werden kann (BGH, Urt. vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
  • BGH, 07.07.1983 - 4 StR 222/83

    Außerachtlassung besonderer Umständen bei der Strafzumessung - Verkennung des

    Der Senat weist jedoch erneut darauf hin, daß - sofern wiederum auf eine aussetzungsfähige Strafe erkannt wird - jedenfalls die Frage zu prüfen sein wird, ob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Hinweise im Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht