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   BGH, 14.09.2000 - 4 StR 294/00   

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https://dejure.org/2000,6959
BGH, 14.09.2000 - 4 StR 294/00 (https://dejure.org/2000,6959)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - 4 StR 294/00 (https://dejure.org/2000,6959)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - 4 StR 294/00 (https://dejure.org/2000,6959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Kindesmißbrauch - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Besitz einer Selbstladekurzwaffe - Gesamtfreiheitsstrafe - Verfolgungsverjährung - Schuldspruchänderung - Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 176

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.1994 - 4 StR 117/94

    Verjährung - Strafzumessung - Strafschärfung - Verfolgbarkeit

    Auszug aus BGH, 14.09.2000 - 4 StR 294/00
    Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
  • BGH, 12.10.2000 - 5 StR 397/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen;

    Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und die Verurteilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 24; BGH, Beschluß vom 14. September 2000 - 4 StR 294/00).
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