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   BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00   

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BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00 (https://dejure.org/2001,2206)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - 4 StR 315/00 (https://dejure.org/2001,2206)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00 (https://dejure.org/2001,2206)
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Reinigungskräfte

§ 263 StGB, Vermögensbegriff, Möglichkeit der Einsatz von Arbeitskraft gehört zum Vermögen

Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 981
  • NStZ 2001, 258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1997 - 5 StR 331/97

    1.000.000 Tonnen Stahlschrott - § 263 StGB, Stoffgleicheit, Eingehungsbetrug,

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00
    Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO).

    Stellt er seine Arbeitskraft ohne Aussicht auf vertragsgemäße Entlohnung zur Verfügung, so ist sein Vermögen um den Wert seiner Arbeitsleistung vermindert (vgl. auch BGH NStZ 1998, 85).

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 566/86

    Strafbarkeit des Dirnenbetruges

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00
    Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO).
  • RG, 29.10.1934 - 3 D 1082/34

    1. Bedarf es bei einem Betrug, den der Dienstberechtigte bei Eingehung eines

    Auszug aus BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00
    Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, hat Vermögenswert nur, soweit sie üblicher Weise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00 mwN zu durch Betrug erlangter Arbeitsleistung).
  • BGH, 01.08.2013 - 4 StR 189/13

    Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: gegen den Willen der Prostituierten

    Von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird und deshalb im Rahmen einer entgeltlichen Vertragsbeziehung als Vermögensbestandteil anzusehen ist (vgl. zu § 263 StGB BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00, NStZ 2001, 258; Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 98, 102; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), kann daher allenfalls bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten die Rede sein.
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Bei dieser Sachlage kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Hinblick auf die vom Zeugen von Januar bis März 1997 erbrachte Arbeitsleistung (vgl. BGH NStZ 2001, 258) nur in Betracht, wenn der Angeklagte diesem noch in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel Zusicherungen gemacht hätte.
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