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BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 249 StGB; § 46 StGB
Beweiswürdigung (Behandlung unbelegter Angaben des Angeklagten; belastende Einbeziehung von Vermutungen); Raub (Banküberfälle); Strafzumessung (Rückfall; Wiederholungstat) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fehlerhafte Beweiswürdigung - Aufhebung des Strafausspruchs - Täterschaft bei Raubüberfall - Vermutung als Grundlage eines Schuldspruchs
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Würdigung der Einlassung des Angeklagten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93
Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer …
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01
Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv fest - vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß stellen läßt (st. Rspr., vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.). - BGH, 25.03.1987 - 3 StR 574/86
Wolfgang Otto
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01
Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473 f.). - BGH, 19.09.2001 - 3 StR 268/01
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Nicht geringe Menge bei …
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01
Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv fest - vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß stellen läßt (st. Rspr., vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.). - BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80
Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe …
Auszug aus BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01
Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473 f.).
- BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02
Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; bestimmende …
Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.;… vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 StR 347/01).