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   BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91   

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BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91 (https://dejure.org/1992,15)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - 4 StR 367/91 (https://dejure.org/1992,15)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1992 - 4 StR 367/91 (https://dejure.org/1992,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 S. 1 StVG; § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV
    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Fahrverbot - Geschwindigkeitsüberschreitung - Geldbuße - Urteilsgründe

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umfang der Begründungspflicht für Fahrverbot bei wiederholt leichter Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1
    Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere Feststellungen

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 231
  • NJW 1992, 1397
  • MDR 1992, 703
  • NStZ 1992, 339 (Ls.)
  • NZV 1992, 286
 
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Wird zitiert von ... (238)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluss an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (im Anschluß an BGH, 28. November 1991, 4 StR 366/91).

    Diese Beschlüsse betreffen ebenso wie der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91- (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots allein in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV benannten Fällen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

    Insbesondere haben § 26 a StVG und § 2 BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

    Nicht anders als § 2 Abs. 1 BKatV für die darin erfaßten Fälle grober Verkehrsverstöße wahrt § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet zudem die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91).

  • OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90

    Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    In der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (im selben Sinne OLG Celle - 1. Senat für Bußgeldsachen - VRS 81, 49 = NZV 1991, 199; OLG Düsseldorf VRS 80, 367 = DAR 1991, 111; ferner NZV 1991, 398; OLG Stuttgart, DAR 1991, 468).

    Mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat der Verordnungsgeber bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG herausgenommen und rechtlich verselbständigt (OLG Celle VRS 81, 49, 53 = NZV 1991, 200 f).

    Ob angesichts des Maßes und der Umstände der dem Betroffenen des vorliegenden Falles angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlaß geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.Verb.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV abzusehen (vgl. OLG Celle VRS 81, 49, 50 = NZV 1991, 199, 200; Grohmann MDR 1991, 1026, 1030), unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung und ist nicht Gegenstand der Vorlage.

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 ObWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, in denen zu § 2 Abs. 1 BKatV die Auffassung vertreten wird, daß in den darin erfaßten Fällen im Hinblick auf die unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BverfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.

    Die Annahme eines durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses begegnet auch im Licht der mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. Juli 1969, BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) keinen rechtlichen Bedenken.

    In diesem Zusammenhang gewinnt der von dem Amtsgericht (UA 5) angedeutete Gesichtspunkt Bedeutung, daß es Kraftfahrer gerade aufgrund der Konkretisierung der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG lediglich normativ umschriebenen Verkehrsverstöße, die nach der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig zur Verhängung eines Fahrverbots führen sollen, selbst in der Hand haben, ihr Verhalten im Verkehr so einzurichten, daß ihnen die im Einzelfall besonders lästige Sanktion (vgl. BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624) nicht droht.

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 5 Ss OWi 41/91
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    In der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (im selben Sinne OLG Celle - 1. Senat für Bußgeldsachen - VRS 81, 49 = NZV 1991, 199; OLG Düsseldorf VRS 80, 367 = DAR 1991, 111; ferner NZV 1991, 398; OLG Stuttgart, DAR 1991, 468).

    Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers (vgl. dazu Janiszewski NJW 1989, 3113, 3118 f) indiziert vielmehr grundsätzlich die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (OLG Düsseldorf NZV 1991, 398, 399), so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 121).

  • OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90

    Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    Entsprechend der Intention des Verordnungsgebers (vgl. dazu Janiszewski NJW 1989, 3113, 3118 f) indiziert vielmehr grundsätzlich die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (OLG Düsseldorf NZV 1991, 398, 399), so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 121).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.1990 - 1 Ws 213/90
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind jedoch erfüllt, weil das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1990 - 1 Ws 213/90 - (VRS 81, 45 = DAR 1991, 230) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 1991 - 3 Ss OWi 1170/90 - (DAR 1991, 308) abweichen würde, die zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bezeichneten Fällen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen sind.
  • OLG Celle, 12.12.1990 - 2 Ss OWi 410/90
    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 ObWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, in denen zu § 2 Abs. 1 BKatV die Auffassung vertreten wird, daß in den darin erfaßten Fällen im Hinblick auf die unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BverfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.
  • BayObLG, 28.11.1990 - 2 ObOWi 322/90

    Ordnungswidrigkeit; Grundsatz; Verhältnismäßigkeit; Rechtfertigung; Anordnung;

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 ObWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, in denen zu § 2 Abs. 1 BKatV die Auffassung vertreten wird, daß in den darin erfaßten Fällen im Hinblick auf die unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BverfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.
  • OLG Hamm, 14.03.1991 - 3 Ss OWi 1170/90

    Beharrliche Pflichtverletzung eines Fahrzeugführers; Festsetung eines

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind jedoch erfüllt, weil das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1990 - 1 Ws 213/90 - (VRS 81, 45 = DAR 1991, 230) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 1991 - 3 Ss OWi 1170/90 - (DAR 1991, 308) abweichen würde, die zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV bezeichneten Fällen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen sind.
  • OLG Oldenburg, 19.06.1990 - Ss 246/90

    Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1990 - Ss 246/90 (NZV 1991, 37 = VRS 79, 305), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. November 1990 - 2 ObWi 322/90 (NZV 1991, 120 = DAR 1991, 109 = VRS 80, 372) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 (NZV 1991, 160) gehindert, in denen zu § 2 Abs. 1 BKatV die Auffassung vertreten wird, daß in den darin erfaßten Fällen im Hinblick auf die unverändert fortgeltenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BverfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) die Anordnung eines Fahrverbots nur dann zulässig sei, wenn feststehe, daß der Erziehungszweck dieser Maßnahme im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden könne.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 2 Ss OWi 316/90
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231 hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.
  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13

    400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen

    Zwar kann die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich widerlegt werden, wobei die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters obliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 -' zitiert nach burhoff-online; BGH NZV 1992, 286).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

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