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   BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00   

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BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00 (https://dejure.org/2000,4011)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - 4 StR 377/00 (https://dejure.org/2000,4011)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 (https://dejure.org/2000,4011)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Zwar muß zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 231).

    Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß andererseits ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2000, 25; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
  • BGH, 30.03.1992 - 4 StR 108/92

    Drogenabhängigkeit - Alkoholabhängigkeit - Verminderung der Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7).
  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 178/92

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Ermessensspielraum -

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    a) Da hier mit Rücksicht auf die Zäsurwirkung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 die Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden wegen der abzuurteilenden Taten zu verhängenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, wird ein sich dadurch für den Angeklagten möglicherweise ergebender Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels gegebenenfalls auszugleichen und dazu die nicht in die Gesamtstrafe einbeziehbare Einzelstrafe herabzusetzen sein, um eine insgesamt gerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ-RR 1996, 344).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 262/96

    Betäubungsmittelvorrat - Bereithalten zum Verkauf - Einzelveräußerungen -

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    a) Da hier mit Rücksicht auf die Zäsurwirkung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 die Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden wegen der abzuurteilenden Taten zu verhängenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, wird ein sich dadurch für den Angeklagten möglicherweise ergebender Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels gegebenenfalls auszugleichen und dazu die nicht in die Gesamtstrafe einbeziehbare Einzelstrafe herabzusetzen sein, um eine insgesamt gerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ-RR 1996, 344).
  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 377/00
    Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß andererseits ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2000, 25; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).
  • BGH, 10.02.2005 - 4 StR 596/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zwingende Anwendung und

    Auch wenn angesichts des massiven Vorgehens der Täter gegen die hochbetagten Geschädigten - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - kein durchgreifender Rechtsfehler darin zu erblicken ist, daß das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht erörtert hat, kann der Senat nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Unterbringung des Angeklagten angeordnet, dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und vom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02).
  • BGH, 02.03.2004 - 4 StR 518/03
    Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei

    d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn - wie hier - drei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten der jeweiligen Gesamtstrafe zuzuordnen und welche Strafen aus welchen Urteilen bei den erkannten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdnr. 83).
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