Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,556
BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02 (https://dejure.org/2002,556)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - 4 StR 406/02 (https://dejure.org/2002,556)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - 4 StR 406/02 (https://dejure.org/2002,556)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,556) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 69 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG
    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport von Betäubungsmitteln mit einen Kraftfahrzeug; allgemeine Handlungsfreiheit; Haschisch; Einsatz des Fahrzeuges zu Straftaten; Katalogtaten; Regelvermutung; Gesamtwürdigung; Zeitpunkt)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Entziehung der Fahrerlaubnis - Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung strafbare Handlungen - Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs - Geeignetheit für das Führen von ...

  • blutalkohol PDF, S. 350
  • Judicialis

    StGB § 44; ; StGB § 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StBG § 69
    Voraussetzungen für Maßregel gem. § 69 StGB bei Transport von Betäubungsmitteln mit Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1
    Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Nicht-Katalogtat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine Regelvermutung für charakterliche Unzuverlässigkeit bei Transport von BtM in einem Kfz?

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    BTM - Entzug der Fahrerlaubnis bei Transport von Betäubungsmitteln in einem Fahrzeug?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine Regelvermutung für charakterliche Unzuverlässigkeit bei Transport von BtM in einem Kfz?

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 312 (Ls.)
  • NStZ-RR 2003, 74
  • NZV 2003, 199
  • StV 2003, 69
  • VersR 2003, 339 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Charakter der Maßregel; grundsätzlich erforderliche

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).

    Ergibt die Anlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).

  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).

    Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem Gesichtspunkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27) oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.

  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94

    Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Gegen diese Rechtsprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das grundlegende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppe im Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 = - 4 -BGHR aaO Entziehung 6).
  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 345/91

    Zuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. NZV 2002, 422, 424).
  • BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).
  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen -

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
    Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Täter die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist - sog. Zusammenhangstat - (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13).

    Soweit es das Merkmal der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anbelangt, ist unstreitig, daß diese nicht nur auf Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

    Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200).

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

    Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200).

  • BGH, 21.06.2005 - 4 StR 28/05

    Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Absicht, eigene sexuelle

    Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß dem Täter die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen in der Tat zutage getretener mangelnder Eignung auch dann zu entziehen ist, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist - sog. Zusammenhangstat - (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8, 13).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200).

    Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).

    Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

    Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200).

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (so aber - nicht tragend - der 4. Strafsenat, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02; Beschluß vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02 zu einem Fall des schweren Raubes).

    d) Eine andere Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB ist nicht deshalb angezeigt, weil in einem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NZV 2002, 422, 424) für den Fall einer verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis - nach Antreffen mit fünf Gramm Haschisch bei einer Personenkontrolle und Verweigerung eines sog. Drogenscreenings - ausgeführt wurde, charakterlich-sittliche Mängel, derentwegen die Fahreignung ausgeschlossen sein könne, lägen vor, wenn der Betroffene bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG-Kammer aaO; darauf Bezug nehmend der 4. Strafsenat im Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

    Der Senat ist durch jüngere Entscheidungen des 4. Strafsenats zur Auslegung des § 69 StGB (vgl. 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02) nicht gehindert, wie geschehen Recht zu sprechen.

  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Förderung der Straftat mißbraucht, also in deliktischer Absicht handelt." Der Bundesrat bemerkt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 3/04) - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 - zu den Auswirkungen einer Erhöhung der möglichen Dauer eines Fahrverbots auf die Entziehung der Fahrerlaubnis: Täter von Straßenverkehrsdelikten und sogenannten 'Zusammenhangstaten', deren Schuld so schwer wiegt, daß eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.".
  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 480/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

    Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).

    Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch in diesem Fall nicht entschieden werden.

    Einen Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel in seinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 458/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

    Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), kann hier dahinstehen.

    Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

  • OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04

    Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur

  • VG Sigmaringen, 30.04.2013 - 4 K 133/13

    Vorlagebeschluss; Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch

  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 1 Ss 362/03

    Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

  • OLG Koblenz, 24.03.2003 - 1 Ss 45/03

    Betäubungsmitteltransport, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gesamtwürdigung,

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

  • OLG Hamm, 26.08.2004 - 3 Ss 328/04

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Gesamtwürdigung; Begründung; Gewerbsmäßigkeit,

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 264/02

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Möglichkeit des Ergebnisses

  • BGH, 06.04.2004 - 4 StR 100/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

  • OLG Karlsruhe, 05.09.2005 - 1 Ws 169/05

    Fahrerlaubnisentziehung: Ungeeignetheit eines Kraftfahrers bei Durchstechen der

  • BGH, 14.01.2004 - 2 StR 366/03

    Aufhebung der Maßregelentscheidung; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 488/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 392/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von

  • OLG Hamm, 19.10.2004 - 3 Ss 236/04

    Steuern des Fluchtfahrzeugs bei Einbruchdiebstahl - Abgrenzung von Mittäterschaft

  • BGH, 21.01.2004 - 2 StR 357/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

  • OLG Hamm, 11.06.2003 - 4 Ss 1140/02

    Fahrerlaubnisentziehung

  • BGH, 11.03.2003 - 4 StR 1/03

    Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des

  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 515/02

    Gesamte Kostentragung bei nur geringem Teilerfolg ; Vorläufige Entziehung der

  • BayObLG, 08.04.2004 - 1St RR 56/04

    Rechtlicher Hinweis, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OLG Hamm, 22.05.2003 - 2 Ss 272/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anlasstat; verkehrsspezifischer Zusammenhang

  • OLG Braunschweig, 20.05.2003 - Ws 105/03

    Zuständigkeit für die Entziehung der Fahrerlaubnis; Voraussetzungen für die

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2003 - 2b Ss 107/03

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Entziehung der Faherlaubnis bei

  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2004 - 6 E 2139/03

    Fahrerlaubnis; Medizinisch-psychologische Untersuchung; Straffälligkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht