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   BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99   

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BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99 (https://dejure.org/1999,1073)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - 4 StR 435/99 (https://dejure.org/1999,1073)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99 (https://dejure.org/1999,1073)
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Geschäftsführer Diakonieverein

§ 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;

"Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;

für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;

§§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 266 StGB; § 46 Abs. 2 StGB
    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung; Strafrahmenmilderung; Juristische Person; Opferloses Delikt

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Täter-Opfer-Ausgleich - Entschädigung des Opfers - Rein rechnerische Kompensation

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 205
  • NStZ 2000, 536 (Ls.)
  • StV 2000, 128
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    Die Vorschrift setzt, wie sich aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, jedoch einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß; das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; vgl. auch Stree aaO Rdn. 2).

    § 46a Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert; die Bestrebungen müssen zudem Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gerade gegenüber dem Opfer sein (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 - vgl. auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 4).

  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 61/99

    Strafzumessung; Strafschärfung bei Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    c) Eingestellte Taten dürfen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß ihr wesentlicher Unwertgehalt abzusehen ist und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Taten ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13; BGH NStZ-RR 1997, 130; BGH, Beschluß vom 9. März 1999 - 1 StR 61/99).
  • BGH, 10.08.1999 - 5 StR 371/99

    Verurteilung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds der VEBA AG rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    b) Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten Ansicht ist es rechtlich unbedenklich, den Umstand der persönlichen Bereicherung bei der Untreue strafschärfend zu berücksichtigen (BGH StV 1996, 25, 26; BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - 5 StR 371/99; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 31 a.E.).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 230/90

    Anforderungen an Absehen der Verfolgung von Straftaten - Affektiver

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    c) Eingestellte Taten dürfen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß ihr wesentlicher Unwertgehalt abzusehen ist und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Taten ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13; BGH NStZ-RR 1997, 130; BGH, Beschluß vom 9. März 1999 - 1 StR 61/99).
  • KG, 30.12.1996 - 1 Ss 15/96
    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    b) Die von der Strafkammer hier angewendete Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; KG StV 1997, 473; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 a Rdn. 4).
  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    Es wird - damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann und die Vorschrift nicht etwa eine Privilegierung "reicher" oder solcher Täter bewirkt, die noch im Beutebesitz sind - verlangt, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH aaO; BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99 - vgl. auch BTDrucks. 12/6853, S. 22; König/Seitz NStZ 1995, 1, 2).
  • BGH, 19.10.1999 - 1 StR 515/99

    Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB; Unterlassene Erörterung; Erhebliche

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    Die Stellung einer Sicherheit kann allerdings nur dann der Zahlung gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger auf die alsbaldige Verwertung freiwillig verzichtet, etwa um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, in anderer Weise seine Schuld abzutragen (BGH, Beschluß vom 19, Oktober 1999 - 1 StR 515/99).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 437/95

    Fremder Kulturkreis - Eingewurzelte Vorstellungen - Befolgung deutscher

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    b) Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten Ansicht ist es rechtlich unbedenklich, den Umstand der persönlichen Bereicherung bei der Untreue strafschärfend zu berücksichtigen (BGH StV 1996, 25, 26; BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - 5 StR 371/99; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 31 a.E.).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    b) Die von der Strafkammer hier angewendete Nr. 1 des § 46a StGB bezieht sich allerdings vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, der indes auch bei Vermögensdelikten denkbar ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; KG StV 1997, 473; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 a Rdn. 4).
  • BGH, 03.07.1996 - 2 StR 260/96

    Voraussetzung der Verwertung weiterer bisher nicht abgeurteilter Straftaten bei

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99
    c) Eingestellte Taten dürfen nur dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn sie prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß ihr wesentlicher Unwertgehalt abzusehen ist und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Taten ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13; BGH NStZ-RR 1997, 130; BGH, Beschluß vom 9. März 1999 - 1 StR 61/99).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Dies und der Wortlaut des § 46a Nr. 1 StGB schließen eine Anwendung dieser Vorschrift auf "opferlose" Delikte aus (weiter gehend in Bezug auf eine juristische Person, BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205).
  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    Im Hinblick auf die neu festzusetzenden Einzelstrafen weist der Senat ferner darauf hin, dass entgegen der Annahme des Landgerichts eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht kommt, weil es den Angeklagten bei ihren Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ersichtlich nicht um den Ausgleich immaterieller Folgen ging (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205; vgl. auch Fischer aaO § 46a Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Der Täter muß einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99 - , NStZ 2000, 205).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Denn die vollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (strafrechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. Kilchling NStZ 1996, 311 ff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten "ganz oder überwiegend" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die Wiedergutmachung von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; Schöch aaO S. 309 ff., 317).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).

    Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177; NStZ 2000, 205, 206).

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt jedoch nicht, um die durch § 46 a StGB eröffnete Strafrahmenmilderung zu rechtfertigen (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Hierbei setzt § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss ( BGHSt 48, 134, 139, 141; BGH NStZ 2000, 205 f.; wistra 2009, 309, 310).

    Sie dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - über den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH NStZ 1995, 492; NStZ 2000, 205; StV 2002, 656; StV 2007, 72, 73; zweifelnd Senat NJW 2001, 2557).

  • LG Hagen, 24.06.2013 - 46 KLs 300 Js 1873/10

    Pflegedienst-Leiterin bereicherte sich an Wachkoma-Patienten

    Dabei steht E2 Anwendung des § 46 a StGB nicht schon entgegen, dass die geschädigte Versicherung keine natürliche Person ist, denn auch bei einer Schädigung von juristischen Personen kann E2 Täter durch sein Verhalten nach E2 Tat zeigen, dass er zur Übernahme von Verantwortung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999, Az.: 4 StR 435/99).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht (BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschluß vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Der Täter muss vielmehr einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen (BGH NStZ 2000, 205).
  • BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09

    Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher

  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

  • BGH, 13.07.2000 - 4 StR 271/00

    Schwerer Fall der Untreue; Ausschluß der Indizwirkung eines Regelbeispiels;

  • BGH, 19.03.2019 - 5 StR 684/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen -

  • BGH, 03.12.2009 - 4 StR 477/09

    Betrug durch Tanken ohne zu bezahlen (Vollendung; Versuch); keine Hehlerei durch

  • LG Köln, 23.11.2016 - 113 KLs 32/14

    Vorspiegeln der Zahlung des versicherungsrechtlich vereinbarten Selbstbehalts in

  • LG Hildesheim, 06.08.2009 - 25 KLs 4222 Js 21594/08

    Strafzumessung: Erschütterung der Indizwirkung von Regelbeispielen bei besonders

  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 1 Ss 34/05

    Strafzumessung; Schadenswiedergutmachung; Bewährung

  • OLG Köln, 26.08.2003 - Ss 325/03

    Anwendbarkeit des § 46a Strafgesetzbuch (StGB) bei erfolglosen Bemühungen des

  • OLG München, 02.08.2007 - 5St RR 113/07

    Kriterien einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 2 Strafgesetzbuch

  • LG Essen, 13.11.2020 - 65 KLs 11/20

    Betrug

  • LG Hamburg, 10.11.2008 - 628 KLs 10/08

    Bewährungsstrafe für Ex-Tierheimchef Poggendorf

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