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   BGH, 06.12.2001 - 4 StR 484/01   

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https://dejure.org/2001,3803
BGH, 06.12.2001 - 4 StR 484/01 (https://dejure.org/2001,3803)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - 4 StR 484/01 (https://dejure.org/2001,3803)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 4 StR 484/01 (https://dejure.org/2001,3803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung bei Bedenken gegen die Richtigkeit der die Überzeugung wesentlich stützenden Angaben der Zeugin / Geschädigten; Indizwert einer partiellen Falschbelastung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Nötigung - Sexueller Mißbrauch eines Kindes - Fehlerhafte Beweiswürdigung - Abstrakte Deutungsmöglichkeiten - Vermutungen - Glaubwürdigkeit der Geschädigten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 468
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 495/87

    Revision wegen unrechtmäßiger Ablehnung eines Beweisantrags - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 06.12.2001 - 4 StR 484/01
    Die Beweiswürdigung leidet jedoch darunter, daß diese Umstände jeweils so gedeutet werden, daß sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ergeben müssen, ohne daß in einer späteren Gesamtschau geprüft wird, ob aus einer Häufung der - jede für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an der Begründetheit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs erwachsen (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 06.12.2001 - 4 StR 484/01
    Damit läßt das Landgericht aber - ungeachtet der fragwürdigen tatsächlichen Grundlage dieser Erwägungen - ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren angeklagten Vorfall die Unwahrheit gesagt hat, ohne sich mit dieser Möglichkeit im Rahmen einer beweiswürdigenden Gesamtbetrachtung auseinanderzusetzen (zum Indizwert einer partiellen Falschbelastung vgl. etwa BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 und Zeuge 8).
  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (st. Rspr. vgl.: BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; StV 2000, 620; 2002, 468; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Identifizierung 6; Vermutung 4 und 1; Überzeugungsbildung 26; im einzelnen vgl. Nack StV 2002, 510 ff.; 558 ff.; Schäfer StV 1995, 147 ff. jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06

    Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen

    Vor allem wenn Umstände, die gegen die Richtigkeit der die Überzeugung wesentlich stützenden Zeugenangaben sprechen könnten, jeweils so gedeutet werden, dass sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken ergeben, muss in einer späteren Gesamtschau geprüft werden, ob aus einer Häufung der - jede für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an der Begründetheit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs erwachsen (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3 und BGH StV 2002, 468; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 11a).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 4St RR 42/03

    Beweiswürdigung bei widersprüchlichem Aussageverhalten von Zeugen

    Das ist nicht zweifelhaft, weil die Strafkammer selbst davon ausgeht, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch dessen in der Beweisaufnahme nicht bestätigten Aussagen zum Motiv der Tat und zu den Modalitäten einer weiteren Fahrzeuganmietung (BU S. 9/10 oben) unbeschadet der von ihr auf bloße Vermutungen ohne konkreten tatsächlichen Hintergrund unternommenen Deutungsversuche (vgl. hierzu BGH StV 2002, 468) bereits erheblich in Frage gestellt wurde.

    Im Hinblick auf die Beweiswürdigung BU S. 9 unten weist der Senat darauf hin, dass eine auf Vermutungen gestützte Bewertung, die keine tatsächliche Grundlage hat, fehlerhaft ist (vgl. BGHSt StV 2002, 468).

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