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   BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01   

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BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 555
  • NStZ 2002, 556
  • StV 2002, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
    Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306).
  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
    Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Angeklagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 1990, 447).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).
  • OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 54/16

    Strafverfahren: Verlesung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des

    Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist (BGHSt 39, 305, 306; NStZ 2002, 555; OLG Celle NStZ 1988, 426).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers nur "als Schreibhilfe' bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307; NStZ 2002, 555), bestehen nicht.

    Ebenso wenig ist durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden, dass der Angeklagte die in den Schriftsätzen vom 6. Februar 2015 enthaltenen Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 2002, 555; NStZ 1990, 447).

    Aus dem Umstand, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der Schriftsätze widersprochen haben, kann auf eine solche Zustimmung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2002, 555).

    Da es um die Feststellung ging, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, wäre der Verteidiger als Zeuge zu vernehmen gewesen (BGHSt 39, 305; NStZ 2002, 555; OLG Celle aaO).

  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Nach der vom Kläger aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13.12.2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, 555) können schriftliche Erklärungen, die nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, zwar nur dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten oder (Sic !) seines Verteidigers klargestellt worden ist.
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 - StV 2002, 182).
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -' NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Hamm, 28.10.2002 - 2 Ws 405/02

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Verfahrensablauf, Kaution, zur Verfügung gehalten

    Auf diese Revision hin hat der BGH das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 - inzwischen veröffentlicht in StV 2002, 182 = wistra 2002, 154 = NStZ 2002, 555 - mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
  • OLG Koblenz, 16.10.2002 - 1 Ss 127/02

    Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen,

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