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   BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01   

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https://dejure.org/2002,2484
BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01 (https://dejure.org/2002,2484)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - 4 StR 578/01 (https://dejure.org/2002,2484)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 4 StR 578/01 (https://dejure.org/2002,2484)
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Prügel durch Zuhälter

§§ 239a, 255 StGB, Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) des Zuhälters, wenn er rechtsirrtümlich glaubt, eine Forderung aus Prostitution "habe Bestand und sei rechtswirksam", § 138 BGB, zum Wandel der Sexualmoral bereits vor Inkrafttreten des Prostutionsgesetzes zum 1.1.02

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung - Erpresserischer Menschenraub - Gefährliche Körperverletzung - Tateinheit - Sachbeschwerde

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 16 Abs. 1 § 253 Abs. 1 § 255
    Rechtswidrigkeit bei Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Anspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Prostitutions-Fall

    § 16 Abs. 1 StGB; § 253 StGB; § 138 Abs. 1 BGB
    Erpressung durch unberechtigtes Eintreiben von Forderungen mit Zwangsmitteln; Irrtum über das Bestehen oder die Rechtsgültigkeit der Forderung; rechtliche Anerkennung von Forderungen aus Vereinbarungen über sexuelle Handlungen durch das Gesetz zur Regelung der ...

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 481
  • StV 2002, 426
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99

    Absicht rechtswidriger Bereicherung (Bereicherungsabsicht); Räuberische

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).

    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 2000, 79).

    Daß der Anspruch nach der Vorstellung des Angeklagten mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den angestrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH StV 2000, 79, 80).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Tätigkeiten wegen Verstoßes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl. Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in NJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in NJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 in DVBl 2002, 54).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubs hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zur Folge (BGHR StPO § 353, Aufhebung 1).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Tätigkeiten wegen Verstoßes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl. Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in NJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in NJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 in DVBl 2002, 54).
  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen oder Tätigkeiten wegen Verstoßes gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl. Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 in NJW 2002, 361 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2000 in NJW 2000, 2919; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 in DVBl 2002, 54).
  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).
  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53

    Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).
  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 223/16

    Erpressung (Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung: von der Rechtsordnung

    Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97, NStZ-RR 1999, 6; Beschluss vom 21. Februar 2002 - 4 StR 578/01, NStZ 2002, 481).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat bei

    Die irrige Annahme der Beschuldigten, sie habe einen Anspruch gegen die Bank auf 3.500 DM - die bei einem geistig gesunden Täter die für eine Erpressung erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung entfallen ließe (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2002, 481, 482 m.w.N.) - sei unbeachtlich, da sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung der Beschuldigten zurückgehe.
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