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BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte; kriminelle Energie) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betrug - Strafausspruch - Schädigungsvorsatz bei Risikogeschäften - Schuldausgleich - Gemäldegeschäft
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Würdigung der Einlassung des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93
Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer …
Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02
Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 StR 347/01). - BGH, 02.03.1994 - 2 StR 620/93
Fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung (Umfang der Sorgfaltspflichten …
Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02
Daß das Landgericht dem Angeklagten ersichtlich als unwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine Durchführung des Gemäldegeschäfts von seiten seiner namentlich nicht bekannten russischen Partner geglaubt hat, steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum Schädigungsvorsatz bei Risikogeschäften vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2). - BGH, 18.10.2001 - 4 StR 347/01
Beweiswürdigung (Behandlung unbelegter Angaben des Angeklagten; belastende …
Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02
Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.;… vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 2001 - 4 StR 347/01). - BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus BGH, 05.02.2002 - 4 StR 7/02
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob zur Aufhebung des Strafausspruchs bereits führt, daß die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände das in vergleichbaren Fällen übliche Strafmaß bei weitem übersteigt und deshalb zu besorgen ist, daß sie sich von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349).